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11.11.2016

Verfassungsreform: GRÜNE schlagen Recht auf unentgeltliche Bildung vor

Gleiche Chancen für alle - Recht auf freie Bildung in die LandesverfassungDie GRÜNEN werden in der Sitzung des Verfassungskonvents des Hessischen Landtages am kommenden Montag eine grundlegende Überarbeitung des Artikels 59 der hessischen Verfassung vorschlagen, der die Bildung zum Gegenstand hat. „Wir wollen ein Recht auf Bildung für alle Kinder und jungen Erwachsenen einfügen“, erläutert Frank Kaufmann, Obmann der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Konvent. Er betont: „Um Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit zu gewährleisten, muss dieses Recht unentgeltlich ausgestaltet werden. Folgerichtig muss dann auch die bisherige Regelung, die die Möglichkeit der Erhebung von Schulgeld gestattet, gestrichen werden.“

Nach dem Vorschlag der GRÜNEN gewährleisten Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Recht auf unentgeltliche Bildung und eine grundständige Ausbildung im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten. „Klar ist, dass wir insbesondere, was die Kapazität und Qualität der Bildung und Betreuung in öffentlichen Einrichtungen angeht, noch nicht da sind, wo wir gerne wären“, hebt Kaufmann hervor, „und da Bildung eine gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Ebenen ist, wollen wir den Weg zu qualitativ hochwertiger Bildung und Ausbildung für alle Kinder und jungen Erwachsenen auch gemeinsam im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten gehen. Diesen Prozess beschreiben wir in unserem Änderungsvorschlag.“

„Wir wollen mit unserem Vorschlag eine intensive Diskussion anregen, denn für uns GRÜNE sind Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit ganz wesentliche Grundlagen der Demokratie. Unser Ziel in diesem Verfassungskonvent ist es, die Verfassung in Punkten zu ändern, die für die gesellschaftliche Entwicklung entscheidend sind. Auf lediglich symbolhafte Schlagworte wollen wir verzichten. Wir unterbreiten Vorschläge, die auch umgesetzt werden können und dann tatsächlich etwas in der Realität verändern.“

Formulierungsvorschlag

Art. 59 Bestand Neufassung
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.

Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.

(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.

(1) Jedes Kind und jeder junge Erwachsene hat das Recht auf unentgeltliche Bildung und eine grundständige Ausbildung. Dieses Recht gewährleisten Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände durch öffentliche Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten. Gewährleistet wird auch die Vielfalt öffentlicher Bildungseinrichtungen.

(2) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.

(3) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.


Pressestelle der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag
Pressesprecher: Volker Schmidt
Schlossplatz 1-3; 65183 Wiesbaden
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