In Ergänzung zur Finanzordnung des Landesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen erlässt der Landesfinanzrat folgende verbindliche Finanzordnung für Kreisverbände:
1. Die Kreisverbände sind verpflichtet, über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie ihr Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gemäß des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes zu führen.
2. Die Schatzmeister*innen der Kreisverbände legen gemäß den Vorschriften des
Abschnitts des Parteiengesetzes der*dem Landesschatzmeister*in bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht ihres Kreisverbands vor. Im Rechenschaftsbericht eines Kreisverbands geht die Rechnungslegung der nachgeordneten Ortsverbände ein. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder, hier Kreisschatzmeister*in, versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der*die Sprecher*in oder der*die Vorsitzende sollen den Bericht bestätigen.
3. Es gilt der jeweils aktuelle Kontenplan von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.
4. Alle Konten sind auf den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu führen. Geldanlagen sind auf Giro-, Festgeld-, Tagesgeld-, Sparkonten sowie in Sparzertifikaten, Bundeswert- papieren, Anleihen inländischer Schuldner in Euro sowie in Fonds, die sich aus den o.g. Papieren zusammensetzen, zulässig.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Vorstand eines Kreisverbands ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung seines Gebietsverbands einschließlich der nachgeordneten Ortsverbände verantwortlich.
2. Der Vorstand sind verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen auch darüber zu beschließen, wie die Ausgaben gedeckt werden. Einnahmen und Ausgaben müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen.
3. Der*die Kreisschatzmeister*in verwaltet die Kassen und Konten des Kreisverbands und der nachgeordneten Ortsverbände bei Banken und Sparkassen.
4. Der*die Kreisschatzmeister*in führt die Bücher des Kreisverbands und der nachgeordneten Ortsverbände.
5. Der Kreisvorstand sorgt für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Mitgliederverwaltung.
6. Der Kreisvorstand kann zur Bearbeitung der Verwaltungsaufgaben gemäß § 2, Punkt 3, 4 und 5 dieser Finanzordnung Beauftragte einsetzen.
7. Die*Der Kreisschatzmeisterin*in hat gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes gegenüber den Ortsverbänden ein Kontroll- und Weisungsrecht.
8. Der*die Kreisschatzmeister*in oder ein sonstiges Mitglied des Kreisvorstandes wird durch Wahl durch die Kreismitgliederversammlung Mitglied im Landesfinanzrat.
9. Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen des Kreisverbands und der Ortsverbände verantwortlich. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbands – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
10. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Kreismitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kreisvorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
1. Kreisverbände können nach §2 Abs. 3 Bankkonten für einen Ortsverband einrichten, Inhaber der Bankkonten ist der jeweilige Kreisverband. Der Kreisvorstand kann entsprechend seiner Satzung Personen zur Führung des Kontos benennen.
2. Ortsverbände können auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung und auf Grundlage dieser Finanzordnung eine eigene Barkasse führen.
3. Führen Ortsverbände eine eigene Barkasse oder im Auftrag des Kreisverbands ein Ortsverbandskonto ist der Ortsvorstand gegenüber Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung der daraus entstehenden Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieser Finanzordnung und des Parteiengesetz verantwortlich. Der*die Kreisschatzmeister*in führt die Aufsicht.
4. Führen Ortsverbände eine eigene Barkasse oder im Auftrag des Kreisverbands ein Ortsverbandskonto ist der Ortsvorstand zur vierteljährlichen und vollständigen Herausgabe aller für die Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbands erforderlichen Unterlagen verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht für Ortsverbände oder deren Vorstände oder deren Beauftragte nicht.
5. Der Ortsvorstand ist verpflichtet, der*dem Kreisschatzmeister*in in die Kasse des Ortsverbands eingehende Spenden unter Nennung des*der Spenderin und unter Angabe der vollständigen Anschrift, des Betrages und der Art der Spende unverzüglich anzuzeigen und weiterzuleiten. Dies gilt auch für Spenden durch Verzicht auf die Erstattung von Auslagen gemäß Erstattungsordnung des Landesverbandes.
1. Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung ist ein im Verhältnis zu den Aufgaben von Kreisverband und Ortsverbänden angemessener Finanzausgleich zwischen Kreisverband und Ortsverbänden herzustellen. Die Kreismitgliederversammlung kann Kreisverband und Ortsverbände zu diesem Zweck zu Umlagen verpflichten.
2. Kreisverband und Ortsverbände haften gemeinschaftlich für Zahlungsverpflichtungen des Kreisverbands, die sich aus der Finanzordnung des Landesverbandes oder Beschlüssen des Landesfinanzrates oder des Landesparteitags oder des Bundesparteitags ergeben.
1. Der*Die Kreisschatzmeister*in legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisverbands einschließlich aller nachgeordneten Ortsverbände gemäß § 1 Punkt (3) dieser Finanzordnung vor. Die Entlastung des Kreisvorstandes in der Jahreshauptversammlung erfolgt nach Bericht und auf Antrag der Rechnungsprüfer*innen des Kreisverbands.
2. Der*Die Kreisschatzmeister*in ist zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplanes für den Kreisverbands nebst mittelfristiger Finanzplanung für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Der Haushaltsplan bedarf der Beschlussfassung durch Kreisvorstand und Jahreshauptversammlung. Verwalten Ortsverbände eigenständige Kassen, so ist im Haushaltsplan und der mittelfristigen Finanzplanung des Kreisverbands das Reinvermögen der Ortsverbände zum 31.12. des Vorjahres nachrichtlich auszuweisen.
3. Bei verspäteter Abgabe oder bei Abgabe des Rechenschaftsberichts in nicht korrekter Form aufgrund Verschuldens der/des Kreisschatzmeisters*in gilt folgender Sanktionskatalog:
Folge: Abgabe nach dem 01.04.: EUR 500,-
01.05.: EUR 1.000,-
01.06.: EUR 1.500,-
01.07.: EUR 2.500,-.
Schuldhaft heißt, dass der/die Kreisschatzmeister*in hätte Abhilfe schaffen können, etwa durch den Besuch eines Schulungsseminars, durch Abgabe der Buchhaltung an ein Buchhaltungsbüro, durch rechtzeitige Information und Vereinbarung eines späteren Abgabetermins mit der Landesgeschäftsstelle.
1. Die Beitragserhebung erfolgt durch den Kreisverband.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages von Bündnis 90/Die GRÜNEN Hessen soll mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen.
3. Auf schriftlichen Antrag und in besonderen Härtefällen kann der Kreisvorstand abweichend von Punkt 2 eine Sonderregelung treffen.
4. Amts- und Mandatsträger*innen sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerabgaben leisten. Jeder Gebietsverband erlässt eine Abgabenordnung, die die Höhe der Abgaben festgelegt.
5. Die Kreisverbände zahlen die jeweils gültigen von der Bundesdelegiertenkonferenz und der Landesmitgliederversammlungen beschlossenen Beitragsanteile zum Ende des Quartals an den Landesverband. Der Beitragsanteil des Bundesverbandes wird vom Landesverband zentral abgeführt. Der Beitragsanteil ist für alle Mitglieder gleich. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Kreisverband entrichtet oder ob der Kreisverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat.
6. Die Kreisverbände melden dem Landesverband binnen 15 Tagen nach Ablauf eines Quartals die Zahl ihrer Mitglieder sowie die Beitragsmeldung für die vorangegangenen drei Kalendermonate. Der*Die Kreisschatzmeister*in stellt die ordnungsgemäße Mitgliedermeldung und die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband sicher.
1. Die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden gemäß § 25 Parteiengesetz anzunehmen.
2. Der Eingang von Spenden und Beiträgen wird durch den*die Kreisschatzmeister*innen festgestellt. Er*sie trägt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Zuwendungen gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes.
3. Zuwendungsbescheinigungen werden von der/dem Kreisschatzmeister*in für die im Kalenderjahr eingegangenen Zuwendungen (Beiträge und Spenden) des Kreisverbands und der Ortsverbände ausgestellt. Die Übereinstimmung von Zuwendungsbescheinigungen, Aufstellungen über die Zuwendungen und Rechnungslegung der Zuwendungen ist von der*dem zuständigen Kreisschatzmeister*in zu gewährleisten.
1. Die*der Kreisschatzmeister*in eines Kreisverbands hat der*dem Landesschatzmeister*in einen unzulässigen Zahlungseingang gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die*der Landesschatzmeister*in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 c Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der Gebietsverband, bei dem oder der eine Zahlung gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz einging.
2. Die*der Kreisschatzmeister*in eines Kreisverbands hat der*dem Landesschatzmeister*in Unrichtigkeiten in bereits frist- und formgerecht eingereichten Rechenschaftsberichten des Gebietsverbands gemäß § 23 b Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die*der Landesschatzmeister*in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 b Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der verantwortliche Kreisverband.
Die Erstattung von Aufwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erfolgt auf Grundlage der vom Landesfinanzrat erlassenen Erstattungsordnung der Landespartei.
Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch Kreisverbände, die im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der*des Landesschatz-meister*in. Das Versagen einer Genehmigung ist zu begründen. Versagt die*der Landesschatzmeister*in die Genehmigung, kann der nachgeordnete Kreisverband durch Antrag in der Sache eine Beschlussfassung durch den Landesfinanzrat herbeiführen.
1. Für die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Personal im Kreisverband und ggf. in nachgeordneten Ortsverbänden ist der Kreisvorstand als Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Aushilfskräften (geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse).
2. Der*die Kreisschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Personalverwaltung zuständig.
3. Der Kreisvorstand kann für die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung und die ordnungsgemäße Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweisen sowie Meldungen zur Sozialversicherung etc. einen*e Beauftragte*n einsetzen.
1. Soweit nicht durch diese Finanzordnung geregelt, findet die Finanzordnung des Landesverbandes sinngemäß Anwendung.
2. Diese Finanzordnung gilt für Kreisverbände von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen und tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch den Landesfinanzrat in Kraft.
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Änderungen erfolgten am 24.11.2012 durch den Landesfinanzrat, am 17.11.2017 durch die Landesmitgliederversammlung und am 2.12.2022 durch den Landesfinanzrat.