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03.05.2013

GRÜNE fordern Transparenz von Managergehältern und Vergütung von Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen

Die Veröffentlichung von Managergehältern und den Vergütungen der Mitglieder in Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen fordert die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und legt einen entsprechenden Gesetzentwurf für Hessen vor.

„Ziel des Gesetzes ist, dem besonderen Informationsanspruch der Öffentlichkeit bei öffentlichen Unternehmen Rechnung zu tragen. In vielen öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, werden teils üppige außertarifliche Vergütungen gezahlt. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf erreichen, dass der steuerzahlende Bürger sich einen Eindruck davon verschaffen kann, ob die Bezahlung angemessen und leistungsgerecht ist. Gleiches gilt für die Vergütung derer, die in die jeweiligen Aufsichtsgremien entsandt wurden“, erläutert Jürgen Frömmrich, innenpolitische Sprecher den Gesetzentwurf der GRÜNEN.

„Wir wollen auch hier konsequent Offenheit und Transparenz herstellen: Wo unternehmerische Betätigung und finanzielles Risiko der öffentlichen Hand verflochten sind, verfolgt die Schaffung von Transparenz einen legitimen Zweck.“

Nach Vorstellung der GRÜNEN soll Hessen damit dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen, wo eine entsprechende gesetzliche Regelung seit 2009 existiert. Auch der Senat der Hansestadt Hamburg hat dieses Jahr erstmals die Jahresgehälter von 50 Geschäftsführern öffentlicher Unternehmen veröffentlicht. „Nach der breiten Diskussion über die Angemessenheit von Managergehältern der Dax-Unternehmen und den zustimmenden Stellungnahmen aus allen Parteien bezüglich der Schweizer Volksabstimmung zur Begrenzung der Managergehälter sollten wir die Möglichkeiten nutzen, die wir als Landesgesetzgeber haben, und die Bürger erst einmal darüber informieren, welche Gehälter und Boni  in unseren öffentlichen Unternehmen bezahlt werden“, so Frömmrich.

Der vorgelegte Gesetzentwurf begründet deshalb für das Land und die Kommunen eine Verpflichtung beziehungsweise eine Hinwirkungspflicht, Bezüge und Leistungszusagen für Mitglieder der Leitungs- und Kontrollgremien bei bestehenden Gesellschaften zu veröffentlichen.

„Der damit verbundene Eingriff in das informelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Mitglieds der Leitungs- und Kontrollgremien rechtfertigt sich durch den mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Schaffung von Transparenz im öffentlichen Bereich. Diese Unternehmen stehen in besonderer Weise im Blickpunkt und Interesse der Öffentlichkeit. Die Mitglieder ihrer Leitungs- und Kontrollgremien sind in dieser Funktion daher nicht gleichermaßen schutzbedürftig wie Mitarbeiter anderer Unternehmen. Die Belange des Einzelnen treten insoweit hinter denen der Allgemeinheit zurück.“

Bestätigung erfährt der GRÜNE Innenpolitiker aus der Rechtsprechung: Bedienstete in öffentlicher Funktion, aber auch Abgeordnete, müssen die Kontrolle ihrer Bezüge oder Diäten durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deshalb deren Publizität dulden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2007 – B 1 A 3/06 R, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2007 – 1 BvR 1446/07).

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

Land und Kommunen sind bei mehrheitlicher Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften verpflichtet, auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsgremien im Jahresabschluss hinzuwirken. Beim Land gilt dies auch für Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen (etwa Beratung und Vermittlung). Eine Hinwirkungspflicht trifft auch die Träger der Sparkassen. Bei Minderheitsbeteiligungen ab 25 Prozent soll auf eine individualisierte Veröffentlichung hingewirkt werden.

Gründung von und die Beteiligung des Landes und der Kommunen an einem privatrecht-lichen Unternehmen soll nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge gewährleistet ist.

Die Hinwirkungspflicht bezieht sich entsprechend auf institutionell geförderte  Zuwendungsempfänger, sofern diese unternehmerisch tätig sind.

Landesunmittelbare rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur individualisierten Veröffentlichung verpflichtet, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Das  gilt auch für Landesbetriebe und Sondervermögen sowie die Landesbank Hessen-Thüringen und die Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten.

Beraterverträge zwischen einer Sparkasse und einem Verwaltungsratsmitglied bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

Gesetzentwurf


Pressestelle der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag
Pressesprecherin: Elke Cezanne

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