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11.06.2016
Landesarbeitsgemeinschaften, Parteirat

Islamfeindliche Straftaten

Der Parteirat hat beschlossen, darauf hinzuwirken, dass in die Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie in die einschlägigen polizeilichen Dienstvorschriften aufgenommen wird, dass

– in allen Fällen von Gewaltkriminalität, die wegen der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben könnten, dieser eingehend zu prüfen und diese Prüfung an geeigneter Stelle nachvollziehbar zu dokumentieren ist, wenn sich nicht aus Zeugenaussagen, Tatortspuren und ersten Ermittlungen ein hinreichend konkreter Tatverdacht in eine andere Richtung ergibt;

– ein vom Opfer oder Zeugen angegebenes Motiv für die Tat von der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft verpflichtend aufzunehmen und angemessen zu berücksichtigen ist;

– immer zu prüfen ist, ob es sinnvoll ist, den polizeilichen Staatsschutz zu beteiligen und Informationen bei Verfassungsschutzbehörden anzufragen

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