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13.09.2016
Portraitfoto von Tarek Al-Wazir vor grauem Hintergrund

Tarek Al-Wazir, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Hessische Gaststättengesetz ist auf das Ende des Jahres 2016 befristet. Es wurde in der Vergangenheit entbürokratisiert. Etliches hat sich bewährt. An einigen Stellen muss jedoch nach Auffassung der Landesregierung nachjustiert werden.
Wenn es Neuerungen gibt, ist die Befristung übrigens sinnvoll. Denn das gibt die Gelegenheit, die gemachten Erfahrungen auszuwerten. Genau zu diesem Schluss ist die Landesregierung gekommen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung wird das Gaststättenrecht verbessert werden. Es wird effizienter gestaltet werden. Aufgetretene Missstände werden beseitigt werden.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass derjenige, der eine Gaststätte in Hessen eröffnet, künftig seinen Gästen auch eine Toilette bereitstellen muss. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Wer Bier oder andere alkoholische Getränke ausschenkt, muss es seinen Gästen auch ermöglichen, es wieder loszuwerden. Die Erfahrung zeigt aber, dass dem leider nicht so ist. Wir werden also mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein im wahrsten Sinne des Wortes drängendes Problem lösen.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU)
Ich möchte aber zuerst auf die anderen Inhalte des Gesetzentwurfs zu sprechen kommen. Mit dem Gesetzentwurf als Gesetz sind Änderungen vorgesehen, die die Verwaltungsabläufe vereinfachen und Erleichterungen für die Gastronomie schaffen sollen. Damit ich Sie nicht langweile, will ich mich auf einige wenige Beispiele beschränken und Ihnen die beabsichtigten Änderungen im Gaststättenrecht vorstellen.
Gaststättengewerbetreibende sollen künftig angeben, welche Betriebsart sie ausüben wollen, also z. B. die klassische Speisegaststätte, ein Café, eine Diskothek oder Ähnliches, und ob sie eine Außenbewirtschaftung planen. Diese beiden Angaben werden es den Fachbehörden auf kommunaler Ebene ermöglichen, einzuschätzen, ob es zu Belästigungen kommen kann und ob sie gegebenenfalls präventiv tätig werden sollten. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise von einer Gaststätte der Betriebsart Diskothek andere Störungen als von einem Café zu erwarten sind. Es wird übrigens bei dem Begriff Diskothek bleiben, obwohl sich auf dem Plattenteller in der Regel nichts mehr dreht. Das ist ein eingeführter Begriff. Vinyl hat in bestimmten Bereichen ein Comeback.
Alkohol ausschenkende Gaststättengewerbetreibende sollen bereits vor Ablauf des sechswöchigen Zeitraums, der zwischen der Anzeige und dem Beginn ihres Gewerbes liegt, tätig werden können. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ihre Zuverlässigkeit schon vorher festgestellt wurde. Das ist das Ergebnis eines Vorschlags der Fachleute aus den Kommunen und des Ministeriums.
Ich kann Ihnen aber auch aus persönlicher Erfahrung etwas sagen. Herr Abg. Klose war beim Wahlkampfabschluss in Kassel dabei. Man kann in Gaststätten, auch wenn es Toiletten gibt, anderweitig auf den Trockenen sitzen. Das gilt dann, wenn man sich in den sechs Wochen bis zum Beginn befindet, diese Zeit also noch nicht vergangen ist, die Gaststätte aber schon offen ist. Es darf aber noch kein Alkohol ausgeschenkt werden. Wir werden an dieser Stelle zur weiteren Entbürokratisierung beitragen.
(Präsident Norbert Kartmann übernimmt den Vorsitz.)
Das ist sicherlich etwas, was in der Bauordnung geregelt wird: die Toilettenpflicht. Wir wollen, dass in der Bauordnung eine Toilettenpflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank eingeführt wird. Bis zum Jahr 2002 existierte eine Toilettenpflicht für Gaststätten auf Grundlage der damaligen Hessischen Gaststättenverordnung. Danach ist die Pflicht zum Vorhalten von Gästetoiletten entfallen in der Erwartung, in Gaststätten würde, wo es notwendig ist, auch ohne Rechtspflicht für Toilettenanlagen gesorgt. Die Erfahrung hat uns leider eines Bessren belehrt. Insbesondere bei Gaststätten, die Alkohol ausschenken, kam es zu Missständen durch sogenannte Wildpinkler.
Wir regieren mit diesem Gesetzentwurf auf zahlreiche Hinweise sowohl von Gästen, als auch von Anwohnern, die vor der Haustür regelmäßig Besuch von diesen sogenannten besonderen Menschen bekommen. Insbesondere der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund haben sich für eine Wiedereinführung der Toilettenpflicht eingesetzt.
Wir wollten aber nicht weiter gehen, als es unbedingt notwendig ist. Aus diesem Grund sind Straußwirtschaften und andere vorübergehend betriebene gastgewerbliche Tätigkeiten, wie etwa Straßenfeste, nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das kann man auch nicht in der Bauordnung regeln, weil in dem Bereich nichts gebaut wird. Ich weise aber ausdrücklich darauf hin – Stichwort: Straßenfeste –, dass es Kommunen durchaus möglich ist, Auflagen zu machen. Unter die Regelung fallen auch Trinkhallen mit einem Angebot zum Verzehr an Ort und Stelle.
Die Toilettenpflicht findet keine Anwendung auf bestehende Gaststätten. Für diese gilt Bestandsschutz. Wir wollten nicht, dass jetzt endlose Gerichtsverfahren beginnen. Das heißt bestehende Gaststätten müssen nicht – auch nicht bei einem Betreiberwechsel – nachträglich ausgestattet werden. Ich appelliere bei diesem Punkt aber an die Betreiber, bei Missständen eigenverantwortlich tätig zu werden und nachzurüsten.
Ich will ausdrücklich sagen: Die Regelung ist mit der Forderung ausreichender Gästetoilettenanlagen bewusst allgemein gehalten. Es sollten keine zu engen Vorgaben gemacht werden. Sogenannte Unisextoiletten genügen den Anforderungen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, eine Konkretisierung der Anforderungen könnte zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Verordnungsweg vorgegeben werden. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist vorgesehen.
Letzter Punkt. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen, da sichergestellt werden soll, dass Missstände bei neu errichteten Gaststätten nicht fortgeschrieben werden.
Herr Präsident, ich komme zum Schluss. Ich bin der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Modifikationen für Gaststätten im Gaststättengesetz und der Bauordnung sowohl dem Allgemeininteresse dienen als auch positive Effekte für Wirtschaft und Verwaltung haben werden. In diesem Sinne freue ich mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Vielen Dank.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU)

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