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13.07.2016
Portraitfoto von Tarek Al-Wazir vor grauem Hintergrund

Tarek Al-Wazir, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches wollen wir verhindern, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von Bauten im Außenbereich zu Leerstand bzw. zum Verfall von Bausubstanz führt.
Um es ein bisschen praxisnäher auszudrücken: Wir glauben, dass aus einem alten Kuhstall ein Veranstaltungsort werden kann, dass aus einer Scheune Ateliers für Künstler werden können und dass aus einer Lagerhalle ein Wohnhaus werden kann, dass das am Ende keine Zersiedelung, sondern eine Stärkung des ländlichen Raumes bedeutet, und dass das deswegen eine kluge Idee ist, von der ich hoffe, dass sie im Hause auf allgemeine Zustimmung treffen wird.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Bauliche Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert. Eine Aufgabe der Nutzung eines bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes im Außenbereich bedeutet, dass die Privilegierung verloren geht. Das Gebäude wird aus bauplanungsrechtlicher Sicht quasi illegal und muss abgerissen werden.
Mit dem Gesetz soll der Wechsel von der bisher privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung baulicher Anlagen zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung erleichtert werden. Die erleichterte Zulassung ermöglicht beispielsweise die Schaffung von bis zu drei zusätzlichen Wohnungen je Hofstelle, wobei diese Wohnungen unabhängig von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden können. Allerdings setzt eine erleichterte Zulassung voraus, dass die Aufgabe der bisherigen Nutzung der Gebäude nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.
Der Bundesgesetzgeber hat vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch geschrieben, dass die Länder bestimmen können, dass diese Frist nicht anzuwenden ist. Von dieser Möglichkeit haben bisher Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. Hessen will nun, auf eine Anregung des Bauernverbands hin, diesem Beispiel folgen.
Die Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist wirkt einem schleichenden Substanzverlust der Gebäude entgegen. Ein Rückbau nicht mehr genehmigter Gebäude ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die ein Land- oder Forstwirt nur ungern aufbringt. Die ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude verfallen. So könnten langfristig Bauruinen im Außenbereich entstehen. Die Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist würde helfen, die vorhandene Baustruktur zu nutzen. Dadurch bräuchten an anderer Stelle keine neuen Bauten zu entstehen, was zusätzliche Belastungen und Versiegelungen verhindern würde.
Im Übrigen besteht eine gewisse Gefahr, dass es bei aufgegebenen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden langfristig zu illegalen Nutzungen durch Dritte, einschließlich Vandalismus, kommt, was wiederum zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen würde.
Um es gleich vorab zu sagen: Die Erfahrungen aus den anderen Bundesländern zeigen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Mehrbelastung des Außenbereichs gibt und dass Befürchtungen, dass es zu einer Versiegelung des Außenbereichs kommt, unbegründet sind. In aller Regel kommt es zu einer Umnutzung der Gebäude zu Wohnzwecken für Familienangehörige, und das ist eine vernünftige Sache.
In diesem Sinne hoffe ich auf gute Beratungen im Ausschuss und auf eine möglichst große Unterstützung für diesen Gesetzentwurf.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

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