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20.06.2013

Blockupy – friedliche Demonstranten und gewalttätige Polizei

Blockupy-Demonstration – GRÜNE: Innenminister Rhein ist verantwortlich für unverhältnismäßigen Polizeieinsatz

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert den Polizei-Einsatz am 1. Juni in Frankfurt gegen Blockupy-Demonstranten als unverhältnismäßig. „Es ist natürlich völlig inakzeptabel, wenn eine Gruppe von Demonstranten Pyrotechnik, Latten und Wurfgeschosse mit sich führt und diese Waffen gegen Polizeibeamte einsetzt. Aber es ist unverhältnismäßig, wegen einer Gruppe von 200 Störern, die auf einer friedlichen Demonstration nichts zu suchen haben, das Demonstrationsrecht von rund 10.000, überwiegend friedlichen Demonstranten zu behindern“, kritisiert der innenpolitische Sprecher der GRÜNEN, Jürgen Frömmrich.

DIE GRÜNEN sind der Auffassung, dass ein deeskalierender Polizeieinsatz die deutlich bessere Strategie gewesen wäre. Nicht nur die Opposition im Landtag hat den Einsatz am 1. Juni in Frankfurt kritisiert sondern auch viele Medienvertreter haben die Härte des Einsatzes und Übergriffe gegen Demonstranten aber auch gegen Pressevertreter kritisiert. Insbesondere die Kritik der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) am Vorgehen der Polizei müsse dem Innenminister zu denken geben. Die OSZE hatte kritisiert, dass Journalisten behindert und sogar angegriffen wurden.

„Innenminister Boris Rhein will offenbar in Wahlkampfzeiten in alter CDU Law-and-Order-Tradition den harten Hund geben. Er wollte das Bild vom knallharten Ordnungshüter erzeugen, der gegen Krawallmacher vorgeht. Das ist gründlich schief gegangen. Denn der Einsatz hat sich eben nicht nur gegen eine Gruppe von 150 bis 200 Vermummten gerichtet, sondern auch tausende friedliche Demonstranten in ihren Grundrechten beschnitten. Das ist nicht hinzunehmen und wir von uns auf das Schärfste kritisiert.“

Jürgen Frömmrich weist in diesem Zusammenhang auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf hin, die unmissverständlich feststellt: „Steht nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist.“ (Vgl. BVerfGE 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 vom 14.05.1985)

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