(1) Diese Urabstimmungsordnung regelt die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 15 der Satzung von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Hessen.
(2) Zu grundsätzlichen politischen Entscheidungen auf Landesebene kann eine Urabstimmung aller Mitglieder durchgeführt werden; sie findet statt:
(3) Die Entscheidung über Koalitionsverträge auf Landesebene erfolgt als Urabstimmung.
(4) Wahlen oder Listenaufstellungen können nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein.
(1) Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestandteile enthalten:
(2) Urabstimmungsinitiativen von Kreisverbänden müssen folgende weitere Angaben enthalten:
beschlossen wurde.
Die beschlussfassende Versammlung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens sechs Monate zurückliegen.
(1) Der Antragstext muss eine Abstimmungsfrage enthalten, die aus einem Satz besteht, der mit ja oder nein beantwortet werden kann. Suggestivfragen sind unzulässig.
(2) Initiativen, deren Umsetzung in die Autonomie der Kreis- und Ortsverbände eingreift, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz verstoßen sowie solche, die die finanziellen Angelegenheiten des Landesverbandes zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
(3) Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen entscheidet das abschließend Landesschiedsgericht auf Antrag. Hierfür antragsberechtigt sind die Organe der jeweiligen Träger der Initiative.
(1) Zwei vom Landesvorstand benannte Mitglieder, die beiden Vertrauenspersonen und eine von diesen vier Personen gemeinsam benannte fünfte Person erstellen einen Reader zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative. Der Reader soll nicht mehr als acht DIN A-4 Seiten (gesetzt) umfassen.
(2) Liegen mehrere Anträge zum selben Inhalt vor, so können die Reader mit Zustimmung der jeweiligen Vertrauenspersonen zusammengelegt werden.
(3) Der erstellte Reader ist digital allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Kreisverbände sind aufgefordert den Inhalt der Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitgliederversammlungen zu behandeln.
(4) Für die Diskussionsphase sollen in der Regel zwischen Zustellung des Readers und Versendung der Abstimmungsunterlagen nicht weniger als vier Wochen legen; dies gilt nicht für die Urabstimmungen über Koalitionsverträge.
(4) Bei einer Urabstimmung über einen Koalitionsvertrag wird dieser statt eines gesonderten Readers verschickt.
(1) Der Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder liegt vier Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen. Basis für die Bestimmung der Mitgliedschaft und den Versand der Unterlagen bildet die Mitgliederdatenbank Sherpa.
(2) Zur Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landesgeschäftsstelle ein Urabstimmungsbüro einzurichten, welches für den organisatorischen Ablauf der Urabstimmung und die Auszählung der abgegebenen Stimmen zuständig ist.
(3) Der Landesvorstand prüft die Urabstimmungsinitiative auf Zulässigkeit und teilt sein Ergebnis den Vertrauenspersonen mit. In Abstimmung mit den Vertrauenspersonen legt der Landesvorstand den Zeitraum der Abstimmung fest.
(4) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 14. und 28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder festzulegen. Bei digitalen Abstimmungen kann sie auf bis zu 10 Tage verkürzt werden.
(5) Über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungsinitiative, die Frage und den Abstimmungszeitraum sind die Mitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der vollständigen vorzulegenden Unterlagen über die Kreisverbände oder des Beschlusses des Landesparteirats zu informieren.
(1) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit folgendem Inhalt:
(2) Das Abstimmungsformular sowie die ausgefüllte persönliche Versicherung sind fristgerecht zurückzusenden. Als fristgerecht eingegangen gelten alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des Einsendeschlusses in der Landesgeschäftsstelle bis 24 Uhr ankommen.
(4) Die Kosten des Versendens der Abstimmungsunterlagen trägt der/die Absender*in. Die Landesgeschäftsstelle hat die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzipiell zu verweigern.
(1) Bei der Auszählung sind festzustellen:
(2) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.
(2) Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
(3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu entscheiden. Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält. Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.
(1) Der Landesvorstand gibt das Ergebnis einer Urabstimmung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Mitgliedschaft bekannt und veröffentlicht dieses.
(2) Die Urabstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
(1) Sofern ein Koalitionsvertrag Gegenstand einer Urabstimmung ist, können die o. g. Fristen verkürzt werden
(2) Der Koalitionsvertrag ist den Mitgliedern unverzüglich nach seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben, spätestens jedoch mit dem Versand der Abstimmungsunterlagen. Die Fristen für den Versand der Unterlagen und der Einsendeschluss für den Rücklauf der Abstimmungsbriefe beschließt der Landesvorstand. Auf die Beifügung des Koalitionsvertrages in Papierform kann verzichtet werden, sofern dieser für die Mitglieder jederzeit digital abrufbar zur Verfügung steht und darauf in der Aussendung hingewiesen wird.
(1) Bei einer Urabstimmung in online-gestützter Form muss durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Abstimmenden die korrekte Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfen können und die Informationen über die Abstimmenden derart pseudonymisiert werden, dass niemand außer der abstimmenden Person selbst nachvollziehen kann, wie sie abgestimmt hat.
(2) Zur Unterstützung einer Urabstimmung in online-gestützter Form nutzt der Landesverband geeignete Technik, die Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit berücksichtigt.
Hier ist das Dokument zum Download.
Verabschiedet von der Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen am 08. Juli 2023 in Frankfurt.