BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen. Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen den immer wieder kehrenden Parteispendenskandalen der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt. Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden.
Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir folgende Spenden nicht an:
– Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
– Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
– Spenden von Unternehmen, an der die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist
– Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
– Personenspenden über 1000 € mit ausländischer Herkunft
– Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
Einzelspenden mit unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von über 500 € werden gemäß Parteiengesetz an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.
Für Spenden an Mandatsträger*innen gelten in einigen Parlamenten eigene Regelungen. Falls keine Regelungen bestehen, verstehen wir Spenden an Mandatsträger*innen als Parteispenden im Sinne des PartG §25 (1). Sie müssen demnach unverzüglich an Finanzverantwortliche der Partei weitergegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Spenden an GRÜNE Kandidat*innen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
Hauptamtliche Mitarbeiter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke entgegennehmen, die einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.
Über die Annahme von Spenden entscheidet der jeweilige Parteivorstand. Bei Eingang einer Spende von mehr als 500 € wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert. Bei Spenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 € ist die/der zuständige Landesschatzmeister*in zu informieren. Bei Spenden von mehr als 10.000 EUR an Landesverbände oder den Bundesverband soll der Kreisverband informiert werden, in dem die/der Spender*in wohnansässig ist oder ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat, um ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen. Diese sollte innerhalb von 10 Tagen der entscheidenden Gliederung vorliegen.
Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem Codex zu verfahren.
Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzugezogen.
Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.
Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehen. Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den Spender*innen an. Zuwendungen, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht.
Barspenden werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.
Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.
Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen. Dabei werden nicht nur Spenden und Mandatsträger*innen-Beiträge, sondern die Summe aller Zuwendungen (d.h. inklusive Mitgliedsbeiträge) bei Beträgen über 10.000 € im Jahr unter Angabe des Namens und der Anschrift des/der Zuwender*in veröffentlicht. Spenden, die im Einzelfall 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.
Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spender*innen auf Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.
Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, das heißt neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für Fundraiser*innen, Personal und Verwaltung.
Fundraiser*innen sollten angestellt werden, wenn sie das Fundraising nicht ehrenamtlich betreiben. Wir zahlen grundsätzlich keine Provisionen für das Einwerben von Spenden. Ausnahmen auf Bundes- und Landesebene bis zu einer Höhe von maximal 10% der Spendeneinnahmen müssen in den zuständigen Vorständen beschlossen werden.
Hier ist das Dokument als PDF-Datei
Beschlossen am 16. Januar 2007 durch den Landesvorstand und durch den Parteirat am 17. März 2007, geändert durch den Landesfinanzrat am 02.12.2022.