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11.06.2022

SCHIEDSGERICHTSORDNUNG VON BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen

§1 VERFAHREN BEIM LANDESSCHIEDSGERICHT

Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht.

 

§2 VERFAHRENSBETEILIGTE

(1) Verfahrensbeteiligte sind:

– Antragsteller*in;

– Antragsgegner*in;

– Beigeladene*r.

(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichts. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines*einer Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

§3 ANTRAGSBERECHTIGUNG

Antragsberechtigt sind unter Beachtung von §2 Abs. 7 der Landessatzung:

  1. alle Parteiorgane;
  2. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird, oder jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist.

 

§4 ANTRÄGE UND SCHRIFTSÄTZE

(1) Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.

(2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in sechsfacher Ausfertigung eingereicht werden.

 

§5 BESTIMMUNG DER VON DEN STREITENDEN PARTEIEN ZU BENENNENDEN BEISITZER*INNEN

(1) Die streitenden Parteien benennen für das Schiedsgerichtsverfahren je eine*n Beisitzer*in.

(2) Der*die Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes kann den Parteien für die Benennung des*der Beisitzer*in eine Ausschlussfrist setzen. Wird der*die Beisitzer*in nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist benannt, ist der*die Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen eine*n Beisitzer*in seiner*ihrer Wahl zu benennen. Die Parteien sind über diese Folge der Fristversäumnis schriftlich zu belehren. Die Belehrung ist zuzustellen.

 

§6 ABLEHNUNG EINES*EINER SCHIEDSRICHTER*IN WEGEN BEFANGENHEIT

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem*jeder Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.

(2) Der*die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihm*ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der*die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.

(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts es für begründet erachten.

 

§7 VERFAHRENSVORBEREITUNG

(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des*der Vorsitzenden.

(2) Der*die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Sie ist den Beteiligten und den von den Parteien benannten Schiedsgerichtsmitgliedern zuzustellen. Sie muss enthalten:

– Ort und Zeit der Verhandlung;

– den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines*einer Beteiligten in dessen*deren Abwesenheit entschieden werden kann.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.

(3) Der*die Vorsitzende kann seine*ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einem*einer der gewählten Beisitzer*innen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.

 

§8 MÜNDLICHE VERHANDLUNG

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder der Partei öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse eines*einer Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller Beteiligten ist die Verhandlung öffentlich.

(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem*der Vorsitzenden geleitet. Er*Sie kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einem*einer der gewählten Beisitzer*innen übertragen.

(4) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der – sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten – Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(5) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten dann nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.

 

§9 ENTSCHEIDUNG

(1) Das Landesschiedsgericht hat die vorrangige Aufgabe, eine gütliche Einigung anzustreben.

(2) Der Entscheidung des Landesschiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(3) Entschieden wird aufgrund nicht öffentlicher Beratung des Schiedsgerichts. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.

 

§10 ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS

Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, jedoch nicht eine schärfere.

 

§11 ABSCHLUSSREGELUNGEN

Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher*in. Ist ein*e Beteiligte*r anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend §198 der Zivilprozessordnung erfolgen.

Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der*die Adressat*in die Annahme verweigert oder wenn sie einem*einer Angehörigen seines*ihres Haushalts übergeben worden ist.

Kann der*die Betreffende unter der Anschrift, die er*sie zuletzt gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.

Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendige Auslagen können dem*der Beteiligten auf Antrag durch Beschluss des Landesschiedsgerichts erstattet werden.

 

§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft. Siehe hierzu auch die §§12, 13 und 17 der Satzung.

 

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Zuletzt geändert am 11. Juni 2022 in Bad Hersfeld.

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