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08.07.2023

SATZUNG VON BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN HESSEN

PRÄAMBEL

Wir treten gemeinsam in Vielfalt für eine bessere Zukunft ein. Diesen Auftrag formuliert das Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, welches einschließlich seiner Präambel die gültige Grundlage unserer Politik und unserer Parteiarbeit in Hessen ist. Unser Frauenstatut und unser Vielfaltsstatut sind in ihrer jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieser Satzung. Als Partei wollen wir eine lernende Organisation sein und dabei die digitalen Entwicklungen aufnehmen.

 

§1 NAME UND SITZ

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Landesverband Hessen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des §4 (2) des Parteiengesetzes und trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen“. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Hessen.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Ort seiner Geschäftsstelle. Er wird vom Parteirat beschlossen.

 

§2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen, den Grundzügen des Programmes und den Statuten der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) In der Bundesrepublik lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder elektronisch beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Kreisverband.

(4) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der*die Abgelehnte beim Landesvorstand Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet der Landesvorstand.

(5) Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erlangen automatisch neben der Parteimitgliedschaft auch die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Hessen, sofern sie dieser nicht widersprechen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.

(7) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreisversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet das Kreis- bzw. Landesschiedsgericht über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht bis zum Bundesschiedsgericht möglich. In besonderen Fällen kann der Landesvorstand nach Rücksprache mit dem betroffenen Kreisvorstand ein Parteiausschlussverfahren einleiten.

(8) Die Ausübung des parteiinternen Stimmrechts ist von der Erfüllung der Beitragspflichten abhängig.

 

§3 GLIEDERUNGEN

(1) Die Mitglieder des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen sind gleichzeitig Mitglieder seiner Untergliederungen oder können solche gründen. Untergliederungen des Landesverbandes bestehen gemäß der Satzung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte auf hessischem Gebiet (Gebietsverbände gemäß Parteiengesetz). Diese können sich in Ortsverbände sowie Stadtteilgruppen der kreisfreien Städte organisieren.

(2) Die Organe der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen werden durch die Satzungen der Kreisverbände festgelegt. Die Gründung neuer Untergliederungen bedarf der Anerkennung durch den nächsthöheren zuständigen Gebietsverband.

(3) Die Untergliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen sind gemäß der Satzung der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Finanzordnungen des Landesverbandes und der Kreisverbände.

 

§4 ORGANE

(1) Organe des Landesverbandes sind: der Landesparteitag, der Landesvorstand, der Landesparteirat, der GRÜNE Frauenrat Hessen und der Landesfinanzrat. Diese geben sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Amtszeit gewählter Mitglieder von Organen oder Kommissionen verlängert sich automatisch bis zur Nach- oder Neuwahl im Rahmen der Bestimmungen des Parteiengesetzes.

 

§5 LANDESPARTEITAG

(1) Der Landesparteitag ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbands und legt die politische Programmatik der Landespartei fest.

(2) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Zudem beschließt er über die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, den Haushalt des Landesverbands und die Entlastung des Landesvorstands. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstands nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

(3) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, die Delegierten des Landesverbandes im Länderrat und im Bundesfinanzrat, die Bewerber*innen auf Landeslisten für die Landtags- und Bundestagswahlen sowie die erforderlichen Vertreter*innen für weitere Bundesgremien, soweit keine abweichende Regelung des Landesverbandes besteht. Der Landesparteitag wählt die Rechnungsprüfer*innen und nimmt deren jährlichen Bericht entgegen.

(4) Der Landesparteitag findet als Mitgliederversammlung statt. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesparteitag ist beschlussfähig.

(5) Der Landesvorstand lädt sechs Wochen vor dem Landesparteitag unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Aussendung der Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen.

(6) Auf Verlangen von mindestens fünf Kreisverbänden oder 5 % der Mitglieder muss der Landesvorstand unverzüglich einen Landesparteitag einberufen.

(7) Der Landesparteitag wählt zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Landesvorstands ein Tagungspräsidium.

(8) Anträge zum Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und werden zeitnah den Mitgliedern zugänglich gemacht.

(9) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge („Dringlichkeitsanträge“) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens drei Tage vor Beginn des Landesparteitags dem Landesvorstand vorliegen. Die Änderungsanträge werden umgehend den Mitgliedern zugänglich gemacht. Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Die genannten Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(10) Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände und Stadtteilgruppen, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Mitgliederversammlung oder der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Hessen, das Landesschiedsgericht sowie 0,2 % der Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können jeweils 0,1 % der Mitglieder des Landesverbandes gemeinsam stellen. Maßgeblich sind die dem*der Landesschatzmeister*in am 31.12. des Vorjahres vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

 

§6 LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie vier Beisitzer*innen.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– zwei in Einzelwahl gewählte Vorsitzende;
– die*der in Einzelwahl gewählte Schatzmeister*in;
– mit beratender Stimme die*der Landesgeschäftsführer*in.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesvorstand weiterhin an:
– ein*e Vertreter*in der GRÜNEN JUGEND Hessen;
– ein*e Vertreter*in der GRÜNEN Alten;
– ein*e Vertreter*in der hauptamtlichen Dezernent*innen.
Diese und ihre Stellvertreter*innen werden von der jeweiligen Personengruppe gewählt und für längstens zwei Jahre in den Landesvorstand entsandt. Eine wiederholte Entsendung ist möglich.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands werden auf demselben Landesparteitag gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstands führen bis zur Neuwahl des Landesvorstands die Geschäfte kommissarisch weiter.

(5) Der Landesvorstand bereitet die politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor, koordiniert die Arbeit der Parteiorgane und leitet die Landespartei. Er ist verantwortlich, die Programmatik und die Struktur der Landespartei fortlaufend weiterzuentwickeln. Er ist in seinen Beschlüssen an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des Landesparteirates gebunden. Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung auf den Landesverband hat der*die Schatzmeister*in ein aufschiebendes Veto mit der Folge der Behandlung des fraglichen Antrags auf der nächsthöheren Parteiebene, sofern die Beschlussvorlage nicht im Vorstand selbst in veränderter Form neu eingebracht wird. Der Landesvorstand bestellt eine Geschäftsführung, die in Absprache mit dem Landesvorstand die Landesgeschäftsstelle leitet.

(6) Der Landesvorstand benennt aus seinen Reihen eine frauenpolitische Sprecherin und ein*e vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Er gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung durch den Landesfinanzrat bedarf.

(7) Der Landesvorstand erstattet dem Landesparteitag mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(8) Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jedem ordentlichen Landesparteitag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich, nicht jedoch aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

 

§7 LANDESPARTEIRAT

(1) Der Landesparteirat ist das oberste beschlussfassende Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er berät den Landesvorstand, beschließt über Anträge und berät und entscheidet über politische Schwerpunkte und Kampagnen sowie deren Umsetzung und dient dem innerparteilichen Austausch. Landesparteiratssitzungen sind mitgliederöffentlich. Mandats- und Funktionsträger*innen der Landespartei berichten ihm regelmäßig über ihre Arbeit.

(2) Dem Landesparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
– je zwei Mitglieder jedes Kreisverbandes, die von den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt werden;
– die Mitglieder des Landesvorstands einschließlich der beratenden Mitglieder;
– zwei gewählte Parteimitglieder der GRÜNEN JUGEND Hessen;

– zwei Koordinator*innen des LAG-Sprecher*innenrates.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Dem Landesparteirat gehören als beratende Mitglieder an:
– die hauptamtlichen Grünen Dezernent*innen in Hessen;
– die Mitglieder der hessischen Landtagsfraktion und/oder Landesregierung;
– die hessischen Mitglieder des Bundesvorstands und der Bundestagsfraktion;
– die hessischen Mitglieder der Europafraktion;
– die*der Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen;
– die Fraktionsvorsitzenden der hessischen Regionalversammlungen.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des Landesparteirates nimmt der Landesvorstand wahr.

(6) Der Landesparteirat tagt mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung des Landesvorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Landesparteiratsmitglieder bzw. von vier Kreisverbänden.

(7) Der Landesparteirat kann digital durchgeführt werden.

 

§8 LANDESFINANZRAT/LANDESFINANZEN

(1) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus:
– der*dem Landesschatzmeister*in;
– den gewählten Kreisschatzmeister*innen oder einem sonstigen Kreisvorstandsmitglied je Kreisverband;
– der*dem Landesschatzmeister*in oder einem sonstigen Landesvorstandsmitglied der GRÜNEN JUGEND Hessen.
Die Wahl der Mitglieder aus den Kreisverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Kreissatzungen.

(2) Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der*des Landesschatzmeister*in oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Landesfinanzrat ist zuständig für alle das Verhältnis zwischen Landesverband und Kreisverbänden berührende Finanzangelegenheiten. Er erlässt hierfür eine Finanzordnung für die Kreisverbände.

(4) Der Landesfinanzrat kann auf Antrag des Landesvorstands vorläufig den Haushalt des Landesverbandes in Kraft setzen.

(5) Der Landesparteitag beschließt auf Vorschlag des Landesfinanzrats über eine Landesfinanzordnung. Der Landesfinanzrat erlässt die Erstattungsordnungen, Mandatsträger*innenbeitragsordnung und weitere Regelungen.

 

§9 GRÜNER FRAUENRAT HESSEN

(1) Der GRÜNE Frauenrat Hessen hat die Aufgabe, die Vernetzung mit frauenpolitischen Gliederungen, Institutionen und Organisationen innerhalb und auch außerhalb der GRÜNEN zu organisieren und zu koordinieren. Er bringt Frauenbelange als Querschnittsthema ein und leitet Schritte zur Umsetzung sowie programmatischen Weiterentwicklung ein. Des Weiteren sorgt er für die Wahrung von Fraueninteressen, prüft die Genderverträglichkeit von Vorlagen und Anträgen und macht ggf. Änderungsvorschläge.

(2) Der GRÜNE Frauenrat Hessen gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss gewährleisten, dass eine landesweite Vernetzung zu Fraueninstitutionen hergestellt wird.

(3) Dem GRÜNEN Frauenrat Hessen gehören an:
– eine Delegierte pro Kreisverband;
– die weiblichen Mitglieder des Landesvorstands;
– die frauenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion;
– eine hessische Bundestagsabgeordnete;
– eine Vertreterin der GRÜNEN JUGEND Hessen.

 

§10 GRÜNE JUGEND HESSEN (GJH)

(1) Die GRÜNE JUGEND Hessen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND Hessen hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei gemäß der Satzung des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND Hessen hat das Recht, Anträge an die Organe des Landesverbandes zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Hessen in Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

 

§11 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN (LAGen)

(1) Zur fachlichen Unterstützung des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion und des Landesparteirates werden Landesarbeitsgemeinschaften eingerichtet.

(2) Näheres regelt das Statut für die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen (LAG-Statut).

 

§12 LANDESSCHIEDSGERICHT

(1) Es wird ein Landesschiedsgericht gebildet. Dieses entscheidet in der Besetzung mit einer*einem Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen.

(2) Die*der Vorsitzende und zwei Beisitzer*innen sowie deren Vertreter*innen werden vom Landesparteitag jeweils für zwei Jahre gewählt. Je eine*n weitere*n Beisitzer*in benennt von Fall zu Fall die*der Antragsteller*in und das Organ oder Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet.

(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden und dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen.

(4) Aufgabe des Landesschiedsgerichts ist es,
1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden;
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesvorstandes, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden;
3. Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung;
4. die Anfechtung von Beschlüssen eines Organs des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;
5. die Anfechtung von Wahlen zu den Organen des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;
6. die Anfechtung der Aufstellung von Listen durch Landesparteitag, Kreismitgliederversammlungen, insbesondere zu Bundestagswahlen, Landtagswahlen sowie Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften;
7. Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen der Vereinigungen;
8. außerdem in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.

(6) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung, die von dem Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird bzw. geändert werden kann.

 

§13 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.

(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, das Parteiprogramm oder gegen Grundsätze der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Ausmaß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
– Verwarnung;
– Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren;
– das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.

(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann aus der Partei ausgeschlossen werden.

(4) Gegen Gebietsverbände, Organe des Landesverbandes oder Organe der Vereinigungen, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:
– ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen; 
– die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen;
– die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.

 

§14 INTERESSENKONFLIKT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

(1) Die Mandats- und Funktionsträger*innen auf Landesebene sowie die Delegierten der Landespartei in Gremien der Bundespartei sollen gegenüber dem Landesparteitag auf dessen Wunsch Bericht über ihre Amts- und Mandatsführung erstatten.

(2) Personen, die auf Landesebene ständig oder vorübergehend bei der Partei, ihrer parlamentarischen Fraktion oder einem Mitglied der Fraktion abhängig beschäftigt sind, dürfen nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstands sein. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, die durch Wahrnehmung des Parteiamtes erst entstehen.

(3) Bewerber*innen für Parteiämter sind verpflichtet, bei ihrer Bewerbung Auskunft über ein möglicherweise bestehendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis auf unter- oder übergeordneter politischer Ebene zu geben.

 

§15 URABSTIMMUNG

(1) Zu grundsätzlichen politischen Entscheidungen auf Landesebene kann eine Urabstimmung aller Mitglieder durchgeführt werden; sie findet statt:
– auf gleichlautenden Beschluss von Landesvorstand und Landesparteirat;
– auf gemeinsamen Antrag von acht hessischen Kreisverbänden, der jeweils auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

(2) Die Entscheidung über Koalitionsverträge auf Landesebene erfolgt als Urabstimmung.

(3) An einer Urabstimmung über eine Satzungsänderung muss sich die Mehrheit der Mitglieder beteiligen.

(4) Wahlen und Listenaufstellungen können nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein.

(5) Eine Urabstimmung kann in elektronischer Form durchgeführt werden. Das Nähere regelt eine Urabstimmungsordnung.

 

§16 Digitale Parteiarbeit

(1) Alle Organe und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen können alle rechtlich zulässigen digitalen Mittel für die Parteiarbeit einsetzen.

(2) In den Geschäftsordnungen und Statuten der Organe, der Landesarbeitsgemeinschaften und der Organe der Untergliederungen kann der Einsatz digitaler Mittel weitergehend geregelt werden.

(3) Die innerparteiliche Kommunikation und Willensbildung können auf allen Ebenen auf elektronischem Weg erfolgen, sofern dies durch Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(4) Zur Unterstützung digitaler Parteiarbeit stellt der Landesverband geeignete Technik zur Verfügung, die Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit berücksichtigt.

 

§17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zum Landesparteitag entsprechend den Fristen des §5 (5) zugeschickt werden.

(2) Ein mehrheitlicher Beschluss über eine Auflösung des Landesverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.

(3) Fasst im obigen Falle der Landesparteitag keinen anderen Beschluss, geht das Vermögen des Landesverbandes an eine gemeinnützige ökologische Organisation über.

(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Verabschiedet von der Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen am 19. Juni 1993 in Langgöns, zuletzt geändert am 08. Juli 2023 in Frankfurt.

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