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19.12.2023

Mandatsträger*innenbeitragsordnung

§1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Mandatsträger*innen im Sinne dieser Mandatsträger*innenbeitragsordnung sind alle Abgeordneten des Hessischen Landtags, die ein Mandat für Bündnis 90/ Die GRÜNEN wahrnehmen, sowie im Falle einer Regierungsbeteiligung alle von Bündnis 90/ Die GRÜNEN gestellten Minister*innen, Staatssekretär*innen und Regierungspräsident*innen. Zudem zählen hauptamtliche und ehrenamtliche Mitglieder im Landeswohlfahrtsverband darunter.
(2) Die in diesem Paragrafen genannten Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Landesverband. Mandatsträger*innen, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, leisten eine Spende in entsprechender Höhe.

 

§2 Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge

(1) Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt für Abgeordnete des Hessischen Landtags, Minister*innen, Staatssekretär*innen und ehrenamtliche Mitglieder im Landeswohlfahrtsverband 12% des monatlichen Grundgehalts bzw. der Aufwandsentschädigung für das jeweils ausgeübte Mandat. Für Regierungspräsident*innen und hauptamtliche Mitglieder im Landeswohlfahrtsverband beträgt die Höhe 6%.
(2) Bei Bezügen aus mehreren Mandaten beziehen sich die 12% auf die Gesamtsumme der ausgezahlten Grundgehälter nach Abzug der etwaigen Anrechnungen.
(3) Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten, welche sich aus dem ausgeübten Mandat ergeben, werden ebenfalls in die Berechnung einbezogen, sofern die ausgezahlte Gesamtsumme nach Abzug etwaiger Anrechnungen 10.000 Euro im Jahr übersteigt.
(4) Die Prozentpunkte des Mandatsträger*innenbeitrags ermäßigen sich für jedes kindergeldberechtigte Kind um 0,6. Dieser Betrag ist von der Zahlung abziehbar.
(5) Von den in dieser Mandatsträger*innenbeitragsordnung festgelegten Abgabesätzen kann im Einzelfall abgewichen werden. Näheres regelt dazu die nach §4 der Mandatsträger*innenbeitragsordnung gewählte Diätenkommission.

 

§3 Erhebung

(1) Der Mandatsträger*innenbeitrag ist monatlich an den Landesverband Hessen der Partei Bündnis 90/ Die GRÜNEN zu entrichten. Der Beitrag wird für die Parteiarbeit des Landesverbands verwendet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen – Satzungen, Ordnungen und Statute
(2) Zur Vereinfachung der Zahlung wird ein Nachlass von 5 % Prozent auf die Gesamtsumme gewährt, wenn der*die Mandatsträger*in einer Einzugsermächtigung zustimmt. Dieser Betrag ist von der Zahlung abziehbar.

 

§4 Diätenkommission

(1) Der Parteirat wählt auf Vorschlag des Landesvorstands eine Diätenkommission, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommission besteht aus einem Mitglied der Landtagsfraktion, einem Mitglied des Landesfinanzrates, einem Mitglied des Parteirates und – für den Landesvorstand – der*die Landesschatzmeister*in.
(2) Für die Landtagsfraktion, den Landesfinanzrat und den Parteirat werden Stellvertreter*innen auf Vorschlag des Landesvorstands ebenfalls durch den Parteirat gewählt. Die Stellvertretung der*des Landesschatzmeister*in erfolgt durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes. Diese Stellvertretungsregelungen greifen sowohl im Verhinderungsfall als auch bei der persönlichen Betroffenheit einer Person.
(3) Die Kommission hat die Befugnis, im Einzelfall und unter Anhörung der betroffenen Beitragszahler*innen, über eine mögliche Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung zu entscheiden. Die hierüber gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern des Landesfinanzrates und des Landesvorstandes in jeweils nicht-öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(4) Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, wird die Angelegenheit dem Parteirat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

§5 Schlussbestimmung

(1) Die vom Landesvorstand am 13.07.2021 beschlossene und vom Landesfinanzrat am 16.07.2021 bestätigte Mandatsträger*innenbeitragsordnung tritt mit Beginn der 21. Wahlperiode des Hessischen Landtags in Kraft. Für Mandatsträger*innen, deren Legislatur nicht an die Wahlperiode des Hessischen Landtags gebunden ist, werden Einzelfallentscheidungen über den Beginn der Geltung getroffen.

 

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Diese Ordnung wurde am 13.07.2021 vom Landesvorstand und am 16.07.2021 vom Landesfinanzrat beschlossen.

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