Inhalt

17.09.2022

Geschäftsordnung des PARTEIRATs

I. Regelungen in der Satzung

§7 DER LANDESPARTEIRAT

(1) Der Landesparteirat ist das oberste beschlussfassende Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er berät den Landesvorstand, beschließt über Anträge und berät und entschei-det über politische Schwerpunkte und Kampagnen sowie deren Umsetzung und dient dem inner-parteilichen Austausch. Landesparteiratssitzungen sind mitgliederöffentlich. Mandats- und Funkti-onsträger*innen der Landespartei berichten ihm regelmäßig über ihre Arbeit.
(2) Dem Landesparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • je zwei Mitglieder jedes Kreisverbandes, die von den jeweiligen Mitgliederversammlungen ge-wählt werden;
  • die Mitglieder des Landesvorstands einschließlich der beratenden Mitglieder;
  • zwei gewählte Parteimitglieder der GRÜNEN JUGEND Hessen;
  • zwei Koordinator*innen des LAG-Sprecher*innenrates.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Dem Landesparteirat gehören als beratende Mitglieder an:

  • die hauptamtlichen Grünen Dezernent*innen in Hessen; – die Mitglieder der hessischen Landtagsfraktion und/oder Landesregierung;
  • die hessischen Mitglieder des Bundesvorstands und der Bundestagsfraktion;
  • die hessischen Mitglieder der Europafraktion;
  • die*der Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Verbandsversammlung des Lan-deswohlfahrtsverbandes Hessen;
  • die Fraktionsvorsitzenden der hessischen Regionalversammlungen.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des Landesparteira-tes nimmt der Landesvorstand wahr.
(6) Der Landesparteirat tagt mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung des Landesvorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Landesparteiratsmitglieder bzw. von vier Kreisverbänden.
(7) Der Landesparteirat kann digital durchgeführt werden.

 

II. Geschäftsordnung des Landesparteirats

§1 EINLADUNG

(1) Der Landesparteirat wird vom Landesvorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Termin und vorläufiger Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von drei Wochen einberufen. Von dieser Ladungsfrist kann zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung unter Angabe des Grundes abgewichen werden. Die Aussendung der Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen.

 

§2 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Der Landesparteirat ist unbeschränkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit durch einen Geschäftsordnungsantrag festgestellt werden.
(2) Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so sind Be-schlüsse nur gültig, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ge-fasst werden.
(3) Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann der Landesparteirat nur noch Empfehlungen verabschieden, die unter Kenntlichmachung der Teilnehmer*innenzahl ins Protokoll aufzunehmen und als Beschlussvorlage für die nächste Sitzung des Parteirats vorzulegen sind. Dies gilt analog für Beschlüsse nach §2(2), die nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht haben.

 

§3 VERSAMMLUNGSLEITUNG

Die Versammlungsleitung obliegt dem Landesvorstand.

 

§4 ANTRAGS- UND REDERECHT

(1) Bei allen Landesparteiratssitzungen hat jedes anwesende Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen Rederecht.
(2) Anträge zum Landesparteirat sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Ver-sammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und werden zeitnah den Mitglie-dern des Landesparteirats zugänglich gemacht.
(3) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge („Dringlichkeitsanträge“) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens drei Tage vor Beginn des Landesparteirats dem Landesvorstand vorliegen. Die Änderungsanträge werden umgehend den Mitgliedern des Landesparteirats zugänglich gemacht. Später ge-stellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu nach-träglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Die genannten Fristen gelten nicht für Versamm-lungen mit verkürzter Einladungsfrist.
(4) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn eines jeden Landesparteirats beschlossen.
(5) Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, die Mitgliederversammlungen der Ortsver-bände und Stadtteilgruppen, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemein-schaften, die Mitgliederversammlung oder der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Hessen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten des Landesparteirats sowie 0,1% der Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können jeweils 0,05% der Mitglieder des Landesverbandes gemeinsam stellen.
(6) Bei jeder Abstimmung kann jede*r Stimmberechtigte zu jedem Antrag eine einzige Stimme abgeben, wobei er*sie die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen den An-trag zu stimmen oder sich der Stimmabgabe zu enthalten.
(7) Ein Antrag ist angenommen, wenn er in einer Abstimmung der anwesenden stimmbe-rechtigten Delegierten mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. §2(2) bleibt davon unbe-rührt.

 

§5 PROTOKOLL

(1) Von jedem Landesparteirat wird ein Protokoll angefertigt, das die Anträge und Be-schlüsse enthält.
(2) Das Protokoll wird den Delegierten und den Kreisverbänden spätestens 14 Tage nach einer Landesparteiratssitzung per E-Mail versandt und bei der nächsten Landesparteirats-sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

GRÜNE Hessen auf InstagramGRÜNE Hessen auf FacebookGRÜNE Hessen auf X