Inhalt

11.06.2022

FRAUENSTATUT VON BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen

PRÄAMBEL

Grüne Politik ist feministische Politik: Freiheit, Selbstbestimmung und Gleichberechtigung für alle Menschen sind die Grundlage einer gerechten und weltoffenen Gesellschaft.

Wir sehen Feminismus als eigenständiges Politikfeld und zugleich als Querschnittsaufgabe in allen Politik- und Gesellschaftsbereichen. Geschlechtergerechtigkeit sichert die Stabilität unserer Gesellschaft, stärkt unsere Demokratie und baut das Potenzial unserer Wirtschaft aus.

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Gesellschaft und Politik ist daher ein zentrales politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Teil unserer urgrünen DNA. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

Das Frauenstatut benennt verbindliche Maßnahmen, die den patriarchalen Strukturen entgegenwirken und Gleichberechtigung nach innen und außen möglich machen.

Wesentliche Elemente sind die Schaffung gleichberechtigter Bedingungen und die Garantie der Sichtbarkeit von Frauen – folglich aller Personen, die sich als Frau definieren.

Für die Sichtbarkeit spielt Sprache eine wesentliche Rolle, deshalb ist eine geschlechtergerechte Sprache Grundsatz grüner Politik.

Die Mindestquotierung in den auf Landesebene zu besetzenden Organen und Gremien ist ein kontinuierlicher Prozess und Teil der Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen. Die Mindestquotierung beschränkt sich dabei nicht nur auf die numerische Repräsentanz von Frauen, sondern meint auch die gerechte Verteilung sämtlicher Aufgabenfelder und Verantwortung innerhalb der Gremien. Unser Ziel ist, dass Frauen nicht nur ihre formalen Rechte wahrnehmen können, sondern dass sie in allen Lebensbereichen über ihre Interessen selbst bestimmen.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten.

Die intersektionale Perspektive steht im Fokus unserer Frauenpolitik, denn oft steht keine der verschiedenen gesellschaftlichen Strukturkategorien wie Geschlecht, Herkunft, sozialer Status, Nationalität, sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität Alter, gesundheitliche Einschränkungen etc. für sich alleine – oft betreffen sie Frauen in mehrfacher Hinsicht und in besonderem Maße.

 

§1 PARITÄT BEI DER BESETZUNG VON GREMIEN

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend §3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

 

§2 VERSAMMLUNGEN

(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen gelten.

 

§3 FRAUENABSTIMMUNGEN UND VETORECHT

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einem Landesparteitag auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.

(2) Für ein Frauenvotum beim Landesparteirat sowie bei allen anderen Versammlungen und Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau.

(3) Die Mehrheit der Frauen eines Landesparteitags oder anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

(4) Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf dem nächsten Landesparteitag erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesparteirat überwiesen werden.

(5) Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

(6) Die Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

 

§4 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMER*INNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Männern und Frauen, Gleichberechtigung der Geschlechter sowie den Mindestanteil von Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird soweit möglich analog verfahren.

 

§5 WEITERBILDUNG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen gestaltet in Zusammenarbeit mit der GAK und mit anderen Bildungsträger*innen Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

 

§6 GRÜNER FRAUENRAT

(1) Der GRÜNE Frauenrat Hessen hat die Aufgabe, die Vernetzung mit frauenpolitischen Gliederungen, Institutionen und Organisationen innerhalb und auch außerhalb der GRÜNEN zu organisieren und zu koordinieren. Er bringt Frauenbelange als Querschnittsthema ein und leitet Schritte zur Umsetzung sowie programmatischen Weiterentwicklung ein. Des Weiteren sorgt er für die Wahrung von Fraueninteressen, prüft die Genderverträglichkeit von Vorlagen und Anträgen und macht ggf. Änderungsvorschläge.

(2) Der GRÜNE Frauenrat Hessen gibt sich eine Geschäftsordnung (GO). Die GO muss gewährleisten, dass eine landesweite Vernetzung zu Fraueninstitutionen hergestellt wird.

(3) Die Geschäftsführung des GRÜNEN Frauenrats liegt bei der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes und deren Stellvertreterin. Gemeinsam mit der zuständigen Person aus der Landesgeschäftsstelle sind sie Anlaufstelle für den Informationsaustausch, für die Zusammenarbeit und für die Vernetzung der Frauen auf Landesebene.

(4) Dem GRÜNEN Frauenrat Hessen gehören stimmberechtigt an:
– eine Delegierte pro Kreisverband;
– die weiblichen Mitglieder des Landesvorstandes;
– die frauenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion;
– eine hessische Bundestagsabgeordnete;
– eine Vertreterin der GJH;
– eine hessische Europa-Abgeordnete.

(5) Teilnahmeberechtigt sind alle weiblichen Mitglieder von B90/Die Grünen und der GJH.

 

§7 KODEX ZUM UMGANG BEI GRENZVERLETZUNGEN GEGEN DIE SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG UND/ODER BEI SEXUELLER GEWALT

(1) Wir setzen uns dafür ein, dass in unserer Partei keine Grenzverletzungen und keine sexualisierte Gewalt möglich sind.

(2) Wir legen sehr viel Wert auf einen respektvollen Umgang, Wertschätzung und Vertrauen. Wir achten die Persönlichkeit und Würde unserer Mitmenschen.

(3) Wir ergreifen aktiv Partei gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges, verbales oder nonverbales Verhalten. Abwertendes Verhalten wird von uns benannt und nicht toleriert.

(4) Wir gewährleisten einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Die individuellen Grenzen und die Intimsphäre der anderen werden von uns respektiert.

(5) Die Verhaltensregeln gelten zwischen allen Parteimitgliedern, hauptamtlich Beschäftigten in unserer Partei und Besucher*innen. Wir nehmen Grenzüberschreitungen durch andere bewusst wahr, gehen diesen nach und reagieren im Interesse der Betroffenen.

(6) Der Landesvorstand ernennt mindestens zwei Ombudspersonen, an die sich alle Parteimitglieder und Mitarbeiter*innen wenden können, beispielsweise bei Diskriminierungserfahrungen, sexistischer oder diskriminierender Ansprache, Belästigungen und allen Fragen von Machtmissbrauch in der Partei. Gemeinsam mit dem Landesvorstand entwickeln sie Instrumente zur Prävention von Sexismus und Diskriminierung für den Landesverband und seine Gliederungen und vernetzen sich mit der Bundesebene und den Kreisverbänden. Der Kontakt zu professionellen Institutionen und Beratungsstellen wird gesucht, um Betroffenen gezielt fachliche Hilfe vermitteln zu können. Die Ombudspersonen werden vom Landesvorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie können nicht abgesetzt werden und dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei oder eines Gebietsverbands sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Verabschiedet von der Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen am 24. November 1985 in Butzbach, zuletzt geändert am 11. Juni 2022 in Bad Hersfeld.

Zum Thema