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11.06.2022

FINANZORDNUNG

In Ergänzung der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes und in Ergänzung der Satzung der Landespartei geben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen folgende Finanzordnung:

 

§1 FINANZKOMMISSION

(1) Die*der Landesschatzmeister*in und vier weitere von dem Landesparteitag auf zwei Jahre gewählte Mitglieder bilden die Finanzkommission. Der Landesfinanzrat schlägt dem Landesparteitag Kandidat*innen zur Wahl vor.
(2) Die Finanzkommission tritt auf Einladung der*des Landesschatzmeister*in oder auf Antrag von zweien ihrer Mitglieder zusammen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die*Der Landesgeschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die Finanzkommission berät und unterstützt den Landesvorstand in finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten. Die Finanzkommission entscheidet über Anträge und Gegenstände, die vom Landesfinanzrat, dem Landesparteitag oder dem Landesvorstand an sie verwiesen werden.
(4) Vor der Entscheidung über finanzwirksame Anträge durch den Landesparteitag ist die Empfehlung der Landesfinanzkommission zu hören.
(5) Die Finanzkommission erstattet dem Landesfinanzrat regelmäßig Bericht über ihre laufende Arbeit.

 

§2 KASSENFÜHRUNG, VERMÖGENSVERWALTUNG, BUCHFÜHRUNG, RECHENSCHAFTS-BERICHTE und RECHNUNGSPRÜFUNG

(1) Der Vorstand des Landesverbandes, eines Kreisverbandes oder einer Vereinigung ist jeweils für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung seines Landesverbandes, Kreisverbandes oder seiner Vereinigung verantwortlich.
(2) Landesverband, Kreisverbände und Vereinigungen sind verpflichtet, über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie ihr Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gemäß des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes zu führen.
(3) Die*Der Landesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Landespartei gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes für das dem Rechnungsjahr folgende Kalenderjahr.
(4) Die Schatzmeister*innen der Kreisverbände und der Vereinigungen legen gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes der*dem Landesschatzmeister*in bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht ihres Verbandes oder ihrer Vereinigung vor. In den Rechenschaftsbericht eines Kreisverbands geht die Rechnungslegung der nachgeordneten Ortsverbände ein.
(5) Die*Der Landesschatzmeister*in überwacht die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung der Kreisverbände und Vereinigungen.
(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer*innen auf zwei Jahre, welche die Ordnungsgemäßheit der Buchführung überprüfen, sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
(7) Die Rechnungsprüfer*innen berichten dem Landesparteitag und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.

 

§3 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung der Kreisverbände. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sollte sich an 1 von 100 der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds orientieren.
(2) Mandatsträger*innen, Staatssekretär*innen, Minister*innen und sonstige hauptamtliche Wahlbeamte auf Landesebene leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Die Höhe der Sonderbeiträge, die die Amts- und Mandatsträger*innen leisten, wird von dem jeweiligen Gebietsverband in Absprache mit den Amts- und Mandatsträger*innen festgelegt.
(3) Der Landesverband zahlt für jedes seiner Mitglieder, welches nach §2 der Satzung des Landesverbandes auch Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hessen ist, eine Umlage.
(4) Das Verfahren zur Beitragserhebung regeln die Kreisverbände.
(5) Die Kreisverbände zahlen die jeweils gültigen von dem Bundesparteitag und dem Landesparteitag beschlossenen Beitragsanteile zum Ende des Quartals an den Landesverband. Der Beitragsanteil des Bundesverbandes wird vom Landesverband zentral abgeführt. Der Beitragsanteil ist für alle Mitglieder gleich. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Kreisverband entrichtet oder ob der Kreisverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat.
(6) Die Kreisverbände melden dem Landesverband binnen 15 Tagen nach Ablauf eines Quartals die Zahl ihrer Mitglieder für die vorangegangenen drei Kalendermonate.

 

§4 SPENDEN, ZUWENDUNGSBESCHEINIGUNGEN

(1) Der Landesverband, die Kreisverbände und Vereinigungen sind berechtigt, Spenden gemäß §25 Parteiengesetz anzunehmen. Parteimitglieder, die Zuwendungen empfangen, haben diese unverzüglich der*dem zuständigen Schatzmeister*in des Landesverbandes oder des Kreisverbandes oder der Vereinigung anzuzeigen und die Zuwendung an diese*n weiter zu leiten. Der Eingang von Zuwendungen wird von der*dem zuständigen Landesschatzmeister*in oder Kreisschatzmeister*in oder Schatzmeister*in einer Vereinigung festgestellt.
(2) Zuwendungsbescheinigungen werden vom Landesverband, den Kreisverbänden und Vereinigungen für die im Kalenderjahr eingegangenen Zuwendungen (Beiträge und Spenden) ausgestellt. Die Übereinstimmung von Zuwendungsbescheinigungen, Aufstellungen über die Zuwendungen und Rechnungslegung der Zuwendungen ist von den jeweilig zuständigen Schatzmeister*innen zu gewährleisten.

 

§5 STAATLICHE FINANZIERUNG

(1) Die Summe der staatlichen Finanzierung wird nach Abzug der vom Landesfinanzrat beschlossenen Vorwegabzüge zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden im Verhältnis 50:50 verteilt. Der auf die Kreisverbände entfallende Anteil wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
– 20% einheitlicher Sockelbetrag für alle Kreisverbände;
– 15% anteilig nach der Anzahl der Wahlberechtigten im Gebiet des Kreisverbandes;
– 15% anteilig nach der Fläche des Kreisverbandes;
– 20% anteilig nach dem auf den Kreisverband bei der letzten Landtagswahl entfallenen Stimmergebnis;
– 15% anteilig nach der Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes;
– 15% anteilig nach den vom Kreisverband eingeworbenen steuerlich abziehbaren Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
(2) Die Jahresraten sind nach einem festen Schlüssel, den der Landesfinanzrat festlegt, auf die Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie auf eine allgemeine Rate zur Grundfinanzierung aufzuteilen. Die Leistungen für die Grundfinanzierung werden jährlich nachschüssig freigegeben. Die auf die Wahlen entfallenden Anteile werden in den Jahren, in denen die entsprechende Wahl nicht stattfindet, in die Rücklage eingestellt. Im Jahr der Wahl werden die Rücklagen entnommen und zur Wahlkampffinanzierung anteilig an den Landesverband und die Kreisverbände ausgeschüttet.
(3) Wird die Berechnung und Auszahlung der staatlichen Mittel durch fehlende Mitgliedermeldungen von Kreisverbänden um mehr als einen Monat behindert, so wird für die Berechnung des Erstattungsschlüssels die jeweils letzte Meldung der betroffenen Kreisverbände abzüglich zehn Prozent der gemeldeten Mitglieder herangezogen.
(4) Die Beantragung und Abrechnung der der Landespartei zustehenden staatlichen Finanzierung gemäß dem 4. Abschnitt des Parteiengesetzes obliegt der*dem Landesschatzmeister*in. Die Ausführungsbestimmungen zu den Auszahlungen nach §5 Abs.2 der Finanzordnung regelt der Landesfinanzrat.

 

§6 HAUSHALT DES LANDESVERBANDES

(1) Ist absehbar, dass der vom Landesfinanzrat oder der Landesmitgliederversammlung beschlossene Haushalt durch Mehrausgaben von mehr als 5 v.H. des Haushaltsansatzes überschritten wird und diese nicht durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden können, hat die*der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie*Er ist bis zu dessen Verabschiedung auf Grundlage von §7 Abs. 1 dieser Finanzordnung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. Gleiches gilt für Mindereinnahmen, die nicht durch Minderausgaben ausgeglichen sind.
(2) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltstitel gedeckt sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung von anderen Haushaltstiteln auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der*des Landesschatzmeister*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss die betreffende Ausgabe über einen Nachtragshaushalt beantragt werden. Der Vollzug des betreffenden Beschlusses ist bis zur Entscheidung über den Nachtragshaushalt auszusetzen.
(3) Jeder finanzwirksame Antrag, der Organen oder Gremien der Landespartei vorgelegt wird und der den betreffenden Haushaltsansatz überschreitet, muss mit einem Deckungsvorschlag eingebracht werden.
(4) Die Bildung von Rücklagen und die Entnahme aus Rücklagen des Landesverbandes regeln Beschlüsse des Landesfinanzrates oder des Landesparteitags.

 

§7 MITTELFRISTIGE FINANZPLANUNG

(1) Die Schatzmeister*innen des Landesverbandes, der Kreisverbände und Vereinigungen erstellen eine mittelfristige Finanzplanung ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie ihres Vermögens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.
(2) Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben.

 

§8 VEREINIGUNGEN

(1) Der Haushalt und die Finanzordnung der Vereinigungen bedürfen der Zustimmung des Landesfinanzrats.
(2) Der Landesfinanzrat kann die Vereinigungen vorläufig, der Landesparteitag kann sie endgültig zu Umlagen verpflichten.

 

§9 UNZULÄSSIGE SPENDEN, UNRICHTIGKEIT DES RECHENSCHAFTSBERICHTS

(1) Die*Der Schatzmeister*in eines nachgeordneten Kreisverbandes oder einer Vereinigung hat der*dem Landesschatzmeister*in einen unzulässigen Zahlungseingang gemäß §25 Abs. 2 Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die*der Landesschatzmeister*in zuständig.
(2) Die*der Schatzmeister*in eines nachgeordneten Gebietsverbands oder einer Vereinigung hat der*dem Landesschatzmeister*in Unrichtigkeiten in bereits frist- und formgerecht eingereichten Rechenschaftsberichten des Gebietsverbands oder der Vereinigung gemäß §23b Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die/der Landesschatzmeister*in zuständig.
(3) Bei Abgabe des Berichtes in nicht korrekter Form, aufgrund Verschuldens der*des Kreisschatzmeister*in folgen Sanktionen anhand des vom Landesfinanzrat beschlossenen Sanktionskatalogs. Aufgrund der Bestimmungen des §31c Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der Gebietsverband oder die Vereinigung, bei dem oder der eine Zahlung gemäß §25 Abs. 2 Parteiengesetz einging.

 

§10 ORDNUNGSMASSNAHMEN DER FINANZORDNUNG

(1) Gewährleistet der Vorstand eines Gebietsverbands oder einer Vereinigung nicht mehr die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung seines Gebietsverbands oder seiner Vereinigung, kann der Vorstand des übergeordneten Verbands die Kassenführung und Vermögensverwaltung treuhänderisch vorübergehend oder ganz an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n als Treuhänder*in einsetzen. Diese Ordnungsmaßnahme wird auf Antrag des Vorstands des übergeordneten Verbands durch das übergeordnete Schiedsgericht verhängt. Der antragstellende Vorstand kann beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
(2) Ist die frist- und formgerechte Abgabe des vollständigen Rechenschaftsberichtes eines Gebietsverbands oder einer Vereinigung gefährdet, kann die*der Schatzmeister*in des übergeordneten Verbands die Erstellung des Rechenschaftsberichts an sich ziehen oder hierfür eine*n Beauftragte*n einsetzen. Der säumige Gebietsverband oder die Vereinigung ist zur unverzüglichen und vollständigen Herausgabe aller erforderlichen Unterlagen verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht weder für Gebietsverbände noch für Vereinigungen oder deren Vorstände oder deren Beauftragte. Der säumige Gebietsverband oder die Vereinigung trägt die entstandenen Kosten.

 

§11 DARLEHEN UND BÜRGSCHAFTEN

(1) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch nachgeordnete Gebietsverbände oder Vereinigungen, die im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, bedarf der schriftlichen Genehmigung der*des Landesschatzmeister*in. Das Versagen einer Genehmigung ist zu begründen. Versagt die*der Landesschatzmeister*in die Genehmigung, kann der nachgeordnete Gebietsverband oder die Vereinigung durch Antrag in der Sache eine Beschlussfassung durch den Landesfinanzrat herbeiführen.
(2) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch den Landesverband, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigen, bedarf der Beschlussfassung des Landesfinanzrats.

 

§12 VERTRETUNG GEGENÜBER DEM FINANZAMT

Die Landesgeschäftsstelle vertritt die Kreisverbände in Fragen der Körperschaftssteuererklärungen gegenüber den Finanzämtern. Die Kreisverbände sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstelle über alle diesbezüglichen Anfragen umgehend zu informieren. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nach §149 Abs. 1 Satz 1 AO wird dadurch nicht berührt.

 

§13 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

(1) Finanzunterlagen sind gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes aufzubewahren.
(2) Kreisvorstände sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen ihres Kreisverbandes und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände verantwortlich.
(3) Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen des Landesverbandes und der Vereinigungen verantwortlich.

 

§14 WIRKSAMKEIT

Die Finanzordnung tritt mit dem Tag der Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft und wird damit Bestandteil der Landessatzung. Die übrigen Bestimmungen der Landessatzung bleiben unberührt.
Beschluss der Landesmitgliederversammlung vom 19.06.2004 in Heppenheim; letzte Änderung: Landesmitgliederversammlung in Bad Hersfeld, 11. Juni 2022.

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Zuletzt geändert am 11. Juni 2022 in Bad Hersfeld.

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