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04.02.2015

Karin Müller: Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Kollegin Hofmann hat es eben ausführlich erklärt; auch ich möchte es ganz kurz zusammenfassen. Bei der Gesetzesänderung geht es um eine Anpassung an das Bundesgesetz und um zwei neue Gebührentatbestände. Zum einen wird für die Prüfung von Gerichtskostenstemplern eine Gebühr erhoben werden. Das wird nicht die Menge sein; ich denke, der Gerichtskostenstempler ist ein Auslaufmodell. Deswegen ist es aber auch richtig, dass diejenigen, die ihn noch verwenden, dafür in Zukunft eine Gebühr bezahlen. Auch die Übermittlung von Gerichtsentscheidungen an Unbeteiligte soll jetzt mit einer Gebühr von 15 € versehen werden. Auch das halten wir für sachgerecht, denn wenn die Gerichte eine Entscheidung anonymisieren müssen, ist dies ein hoher Aufwand, und dafür sind Kosten in Höhe von 15 Euro gerechtfertigt.

In dem Hinterlegungsgesetz entstehen – Frau Hofmann hat es schon erwähnt – Zinszahlungen von 500.000 Euro. Für jede Hinterlegung ab 10.000 Euro mussten bisher Zinsen gezahlt werden, die oftmals über dem marktüblichen Zins lagen. Das wird jetzt mit dem Gesetzentwurf geändert. Das gilt für diejenigen, die bereits hinterlegt haben, selbstverständlich nicht, sondern es läuft sukzessive aus, und wir können im Landeshaushalt 500.000 Euro sparen.

Falls Interesse besteht – ich gehe einmal davon aus, dass Interesse besteht –, würde ich Ihnen noch kurz erläutern, welche Hinterlegungsfälle es denn gibt.

(Zuruf des Abg. Günter Rudolph (SPD))

– Sie wollten die Aussprache. – Zum einen sind es Sicherheitsleistungen, die in gerichtlichen Entscheidungen, zur Herbeiführung, Abwendung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung zu hinterlegen sind oder Kautionen in Strafsachen.

Zum anderen ist eine Hinterlegung aber auch dann möglich, wenn nicht bekannt ist, an wen ein Betrag zu zahlen oder eine Wertsache herauszugeben ist, also schuldbefreiend geleistet werden sollen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nicht bekannt ist, wer einen Verstorbenen beerbt oder der Mieter bei Unklarheit des Vermieters nicht weiß, an wen er berechtigterweise die Miete zu zahlen hat. Das einfach nur als Beispiele, damit Sie sich vorstellen können, wer überhaupt Geld beim Amtsgericht hinterlegt. Das kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden, aber die Zentralkasse ist in Frankfurt. Dort wird das ganze Geld gesammelt. Auch ich bin gespannt auf die weitere Beratung des Gesetzentwurfs.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU)

Vizepräsidentin Ursula Hammann:

Vielen Dank, Frau Kollegin Müller.