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20.05.2010

Andreas Jürgens zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Eigentlich müsste ich hier meinen Redebeitrag in Gebärdensprache beginnen, um dem gerecht zu werden, was wir eingebracht haben. Andererseits fehlt uns wiederum ein Gebärdensprachdolmetscher, der das dann für Sie wahrnehmbar übersetzen könnte. Deswegen bleibe ich bei der deutschen Lautsprache.

(Zuruf von der FDP)

Frau Hofmann hat schon darauf hingewiesen, dass es einen etwas ungewöhnlichen Vorgang gegeben hat. Ein Änderungsantrag meiner Fraktion wurde im Ausschuss einstimmig verabschiedet und hat dann auch Eingang in das Gesetz gefunden. Dort war ursprünglich die Rede von Gebärdendolmetschern. Das gibt es aber gar nicht, sondern es sind Gebärdensprachdolmetscher, denn sie übersetzen in die deutsche Gebärdensprache und nicht in die Gebärden. Und es war von tauben und stummen Personen die Rede, das ist eine Ausdrucksweise, die um die vorletzte Jahrhundertwende herum gebräuchlich war. Damals war im BGB von taubstummen Personen die Rede. Seitdem ist es eigentlich nicht mehr gebräuchlich und wird von den Betroffenen eher als Diskriminierung empfunden. Deswegen haben wir uns auf eine Formulierung geeinigt, die zum einen den Personenkreis vernünftig abgrenzt und zum anderen diskriminierungsfrei ist.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Fraktion wird diesem Gesetzentwurf zustimmen. Frau Hofmann hat schon darauf hingewiesen, dass die politische Brisanz begrenzt ist, und es geht eigentlich mehr um Technik. Wir haben uns auch davon überzeugen lassen, dass die Einwände, die in der Anhörung von vielen erhoben worden sind, im Ergebnis nicht stichhaltig sind. Ich möchte zwei Beispiele erwähnen.

Die Übersetzer hatten angemahnt, dass die Tätigkeit der Übersetzer im Gegensatz zu derjenigen der Dolmetscher nur für das gerichtliche Verfahren vorgesehen ist, aber nicht für das Verfahren bei Notaren. Nun ergibt sich allerdings aus dem Beurkundungsgesetz des Bundes, dass vor Notaren überhaupt nur Dolmetscher tätig werden dürfen und keine Übersetzer. Warum das so ist, möge an anderer Stelle entschieden werden. Das ist jedenfalls etwas, was wir im Landesrecht nur übernehmen.

Frau Hofmann hat die vorübergehende Dolmetschertätigkeit angesprochen, die ein bisschen unklar geregelt ist. Das ist in der Tat richtig. Ich möchte einmal einen Satz aus dem Gesetz zitieren:

Ob die Dolmetschertätigkeit vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Wonach muss denn wohl sonst beurteilt werden, ob etwas „vorübergehend“ ist, wenn nicht anhand der „Dauer“, „Häufigkeit“, „regelmäßigen Wiederkehr“ und „Kontinuität“? Ich habe mich allerdings belehren lassen, dass das die Originalformulierung aus der EU-Richtlinie ist, die umgesetzt wird. Wenn wir dort eine abweichende Formulierung genommen hätten, dann hätten wir uns den Vorwurf einhandeln können, wir schränkten die Zulassung oder die vorübergehende Dolmetschertätigkeit ein.

Im Ergebnis also wie gesagt: Die Einwände, die dort erhoben worden sind, sind aus unserer Sicht nicht wirklich durchgreifend. Der wirklich durchgreifende Einwand ist durch unseren Änderungsantrag behoben, sodass wir dem Gesetz zustimmen können. – Danke schön.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)