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28.09.2017

Anpassung des Landesblindengelds in Hessen schnell umsetzen – Landesblindengeld als zusätzliche Unterstützung zum Bundesteilhabegesetz

Landesblindengeldgesetz: Blinde und sehbehinderte Menschen mit Hilfesystem unterstützen  

Mit der Änderung des Landesblindengeldgesetzes in der gestrigen Plenarsitzung stelle der Landtag sicher, dass Blinden und hochgradig sehbehinderte Menschen auch nach der Erhöhung des Pflegegeldes auf Bundesebene keine finanziellen Nachteile durch Anregung des Pflegegeldes entstehen, erklären die GRÜNEN. „Durch die Veränderung des Sozialgesetzbuches wurden die Pflegegrade neu geregelt, womit das Pflegegeld ansteigt. Das ist ein wichtiger Schritt im Sinne der betroffenen Menschen. Aber dadurch war es notwendig geworden, dass wir im Interesse der blinden Menschen eine Regelung finden, damit die Erhöhung des Pflegegeldes bei den Betroffenen auch ankommt und nicht durch Kürzungen beim Blindengeld wieder eingesammelt wird“, erklärte Sigrid Erfurth, behindertenpolitische Sprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der gestrigen Debatte. „Die Anhörung zum Landesblindengeld hat außerdem gezeigt, dass taubblinde Menschen besondere Hilfeleistungen benötigen. So wurde deutlich, dass Menschen aus diesem Personenkreis aufgrund der doppelten Behinderung keinen direkten Zugang zum Hilfesystem haben.“

„Taubblinden Menschen stehen auch schon nach derzeitiger Rechtslage Unterstützungsleistungen zu. Das neue Bundesteilhabegesetz soll diese Hilfeleistung künftig noch zielgenauer berücksichtigen. Es wurde uns in der Anhörung sehr nachdrücklich von den Selbsthilfeverbänden geschildert, dass es für Menschen mit dieser schweren Behinderung nicht immer möglich ist, ihren Hilfebedarf geltend zu machen und anzufordern. Damit ist in einigen Fällen auch gar nicht ganz klar, welcher besondere Hilfebedarf besteht und wie man den betroffenen Menschen zielgenau helfen kann“, so Erfurth. „Der Antrag unserer Koalition aus CDU und GRÜNEN weist auf diese Problematik hin und bittet deshalb die Landesregierung den erforderlichen Unterstützungsbedarf bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes genauer zu ermitteln und für Abhilfe zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die besonderen Assistenzleistungen, die taubblinde Menschen benötigen.“