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29.03.2023

Kontrolle des Verfassungsschutzes wird gestärkt

Im Koalitionsvertrag haben wir GRÜNE vereinbart, dass die Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes weiter gestärkt werden soll. Diese, das demokratische Element stärkende Programmatik, setzen wir nun um. Zur organisatorischen Sicherstellung des Kontrollauftrags wird die Geschäftsstelle der Kontrollkommission dauerhaft mit einer Referentin oder einem Referenten besetzt, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen setzt diese Vereinbarung jetzt um. Es wird künftig eine von der Landtagspräsidentin bestellte ständige Geschäftsführerin oder einen ständigen Geschäftsführer geben, die oder der ausschließlich auf Weisung der Kontrollkommission tätig ist und die Verwaltungsabläufe effektuieren soll, damit sich die Parlamentarier*innen auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren können.

Ebenfalls auf Wunsch der GRÜNEN wurde im Koalitionsvertrag festgehalten, dass zwecks Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes die Mitglieder der Kontrollkommission ein Zutrittsrecht zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz erhalten. Auch diese Forderung wird künftig gesetzlich geregelt sein. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission erhalten „jederzeit Zutritt“ (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes), um sich ein persönliches, unmittelbares und ungeschöntes Bild entweder konkret von einem bestimmten Sachverhalt oder allgemein von Arbeitsumfeld und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes machen zu können.

Der besseren Kontrolle des Verfassungsschutzes dient es ebenfalls, wenn Bürger*innen ein einfach wahrzunehmendes Auskunftsrecht ihm gegenüber haben. Auch dieses Anliegen haben wir seinerzeit in den Koalitionsvertrag hineinverhandelt, indem wir bislang bestehende Darlegungs- und Begründungserfordernisse für das Auskunftsersuchen reduzieren wollten. Der aktuelle Entwurf für ein Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften setzt dies um. Künftig werden Bürger*innen bei ihrem Auskunftsersuchen, anders als bisher, nicht mehr erklären müssen, warum sie davon ausgehen, dass der Verfassungsschutz über sie Informationen gespeichert hat. Dies senkt nicht zuletzt auch die Schwelle, mit dem Landesamt in Kontakt zu treten, erheblich. In gleichem Maß erleichtert es die Entscheidung, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn der Verfassungsschutz die erbetene Auskunft verweigert.

Ein weiterer Ansatz, die Arbeit des Verfassungsschutzes normativ stärker einzuhegen, ist die Reglementierung des Einsatzes von V-Personen. Auch dies hatten wir schon in unserem Regierungsprogramm angekündigt. Darin heißt es, dass wir die – mit Blick auf die Handlungsempfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses bereits verbesserten – Regelungen über den Einsatz von V-Leuten auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und weiterentwickeln wollen. Dies haben wir jetzt ebenfalls umgesetzt. Der Gesetzentwurf zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften sieht als Maßnahme der vorbeugenden Rechtskontrolle nunmehr eine richterliche Entscheidung für jedweden Einsatz von V-Leuten vor (Richtervorbehalt), und er verbietet ihren Einsatz völlig, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Insbesondere dürfen „keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönlichen Bindungen begründet oder fortgeführt werden“ (§ 12 Abs. 4 HVSG-E). Das ist ein absolutes Verbot für den Staat, elementare menschliche Bindungen, aus welchen Gründen auch immer, für seine Zwecke zu instrumentalisieren.


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