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07.03.2023

Handlungsmöglichkeiten der StVO Novelle 2020 nutzen

Seitdem die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2020 in Kraft getreten ist, liegen viele neue Handlungsspielräume vor, um die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs zu verbessern. Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen, um die wichtigsten Änderungen nochmal in Erinnerung zu rufen, und alle Kommunen dazu ermutigen, diese in ihren Planungen vor Ort zu berücksichtigen. Denn zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs ist schon einiges möglich – wir müssen es nur tun.

Das Ziel der StVO-Novelle liegt darin, umweltfreundliche Mobilität und hierbei vor allem die Sicherheit von Radfahrer*innen und Fußgänger*innen zu verbessern. Dafür braucht es ein respektvolles Miteinander im Straßenverkehr, und dafür wurden einige Änderung der StVO vorgenommen.

 

Erleichterung von Verkehrsversuchen und Erprobungsmaßnahmen

Für die Erprobung neuer Verkehrsideen galten bislang nach § 45 StVO hohe Anforderungen. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nämlich nur bei begründeter Gefahrenlage angeordnet werden. Mit der Novelle der StVO sind Versuchsfelder von dieser Regelung jedoch fortan ausgenommen, was den Kommunen deutlich mehr Spielräume eröffnet.

 

Hürdenabbau für die Einrichtung von Fahrradstraßen

Auch für die Einrichtung von Fahrradstraßen – Straßen, auf denen das Rad den kompletten Verkehrsraum nutzen darf und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h geregelt ist – galten bislang höhere Hürden. Mit der Überarbeitung der zugehörigen Verwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO) im Jahr 2021 wurden aber auch diese abgesenkt. Demnach muss der Radverkehr nicht länger als „vorherrschende Verkehrsart“ gelten, damit die Kommunen eine Fahrradstraße einführen können. Es reicht also fortan aus, wenn auf diesen Wegen grundsätzlich viele Fahrräder unterwegs sind.

 

Neue Beschilderungen

Auch helfen neue Schilder dabei, die Belange des Fahrrads stärker zu berücksichtigen. So gibt es den grünen Rechtsabbiegepfeil nun auch für Radfahrer*innen, ein neues Schild für die Ausweisung von Parkflächen für Lastenräder, ein Schild für Fahrradzonen (analog zu Tempo-30-Zonen) oder ein Schild für das Überholverbot von Zweirädern an engen und gefährlichen Straßenabschnitten. Auch für Carsharing-Parkplätze können fortan eigene Beschilderungen aufgestellt und unberechtigtes Parken auf diesen mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

 

Respektvolles Miteinander im Straßenverkehr

Der Fuß- und Radverkehr ist dem Auto kräftemäßig klar unterlegen. Die StVO-Novelle sieht daher insgesamt einen rücksichtsvolleren und respektvollen Umgang unter allen Verkehrsteilnehmer*innen vor. So dürfen Radfahrer*innen etwa nur noch mit einem Abstand von 1,5 Meter innerorts (2 Meter außerorts) überholt werden, und LKWs (über 3,5 Tonnen) dürfen beim Rechtsabbiegen nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren.    

 

Neue Bußgelder (2021)

Ergänzend zu der Novelle wurde 2021 auch noch der Bußgeldkatalog angepasst. Dieser sieht nun härtere Strafen für Falschparken, zu schnelles Fahren und weitere Gefährdungen des Fuß- und Radverkehrs vor.

Natürlich ist die Novelle von 2020 nicht erschöpfend. Für mehr klimafreundliche Mobilität und mehr Verkehrssicherheit im Sinne der „Vision Zero“ – keine Todesopfer im Straßenverkehr –  braucht es noch weitere Anstrengungen. In unserem neusten Entwurf für ein Nahmobilitätsgesetz werden wir daher hier in Hessen entscheidende Leitplanken zur Stärkung des Fuß- und Radverkehrs festlegen. Was wir allerdings in Hessen nicht regeln können, ist die längst notwendige Festlegung eine Regelgeschwindigkeit von Tempo 30 innerorts. Hier sollte der Bund den Forderungen der Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden“ nachkommen, der sich deutschlandweit bereits 504 Kommunen (mit zusammengerechnet 27 Millionen Einwohner*innen) angeschlossen haben.


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