Einfacher, gerechter, verständlich und effektiv gegen knappen Wohnraum
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden: die bisherige Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Die Methode, die auf alten, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerten basiert, muss reformiert werden. Hessen wird dabei nicht dem Bundesmodell folgen, sondern die Länderöffnungsklausel nutzen. Grund dafür ist, dass wir in Hessen ein Modell wollen, das sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Verwaltung verständlich und gut umsetzbar ist. Und natürlich muss das Modell alle Bürger*innen gerecht und angemessen an der Steuer beteiligen. Das Modell, das der Bund beschlossen hat, wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern es ist kompliziert, überkomplex und streitanfällig.
Ab 2025 wird die Grundsteuer in Hessen daher gerechter, einfacher und für alle verständlich erhoben. Dem Hessen-Modell wird das Flächen-Faktor-Verfahren als Grundlage für die neuen Bemessungswerte dienen. In die Berechnung sollen nach der Grundsteuerreform die Grundstücksgröße und die Nutzungsart, aber darüber hinaus auch die Lage der Immobilie einfließen – denn es macht einen Unterschied für die Nutzung der kommunalen Angebote, ob sich ein Grundstück beispielsweise in direkter Innenstadtlage oder am Stadtrand befindet. Einfach und verständlich ist das hessische Modell, weil die Bürger*innen in der Steuererklärung nur drei Angaben machen müssen – nämlich Fläche Grundstück, Gebäudefläche Wohnen, Gebäudefläche Nicht-Wohnen. Hierbei handelt es sich um die Grundsteuer B.
Neu ist für die Kommunen die Möglichkeit, besser gegen knappen Wohnraum vorzugehen. Sie können mit der Grundsteuer C den Hebesatz auf baureife, aber unbebaute Grundstücke sukzessive bis auf das Fünffache anheben. Mit diesem wichtigen und zeitgemäßen Werkzeug in Zeiten des knappen Wohnraums, insbesondere im Ballungsraum, können die Kommunen damit Anreize setzen, in Gebieten mit hohem Druck die Bebauung zu beschleunigen und innerörtliche Baulücken zu schließen.
Bei Land- und Forstwirtschaft fällt die Grundsteuer A an. Hier folgt Hessen – wie alle anderen Länder – dem Bundesmodell.
Insgesamt müssen in Hessen rund 3 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Über die Höhe der Grundsteuer, die bei den Steuerpflichtigen tatsächlich anfallen wird, entscheiden die Kommunen im Rahmen der Festlegung ihrer Hebesätze. In Summe sollen die Kommunen nicht mehr Grundsteuer erhalten als bisher. Eine Information über die aufkommensneutralen Hebesätze im Rahmen der Reform wird das Land Hessen vorab zur Verfügung stellen. Die erste Hauptveranlagung erfolgt zum Stichtag 01.01.2022 und wird danach für das Grundvermögen alle 14 Jahre neu ermittelt. Änderungen der Verhältnisse – wie z.B. bei einem Neubau – werden laufen aktualisiert.
Die Abgabe der Steuererklärung für die neue Grundsteuer wird ab Juli 2022 durch die Eigentümer*innen möglich sein.