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Corona-Virus: Ein starkes soziales Netz

Aktuelle Änderungen bei der Grundsicherung

Menschen, die wegen des Corona-Virus von Kurzarbeit, Auftragsausfall oder Entlassungen betroffen sind, haben weniger Geld zur Verfügung. Das führt bei vielen Familien zu Sorgen um die finanzielle Existenz. Der Gesetzgeber hat auf diese Situation reagiert und den Zugang zur Grundsicherung (auch Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt) und zum Kinderzuschlag vorübergehend erheblich erleichtert.

Änderungen bei der Grundsicherung

Wer in den nächsten 6 Monaten einen Antrag auf Grundsicherung stellt, kann seine Ersparnisse behalten. Voraussetzung ist die Erklärung, dass kein „erhebliches Vermögen“ vorhanden ist. Außerdem werden für Erstbezieher*innen die Obergrenzen für Miete und Nebenkosten außer Kraft gesetzt, d.h. die Kosten für Miete und Nebenkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt. So muss niemand mehr umziehen, um Grundsicherung zu erhalten.

Anspruch auf die Grundsicherung haben alle Menschen, die zwar arbeiten können, aber ihren Lebensunterhalt (derzeit) nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes, erhebliches Vermögen bestreiten können. Grundsicherung steht daher auch Selbstständigen, Freiberufler*innen und Unternehmer*innen offen. Wer seinen Lebensunterhalt derzeit nur teilweise selbst bestreiten kann, kann ergänzend Grundsicherung erhalten.

Zu mehr Informationen und zum Antragsformular geht es hier.

Informationen gibt es zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr außerdem unter: 0800/4 5555 23.

Änderungen beim Kinderzuschlag

Für Menschen, die den eigenen Lebensunterhalt noch sichern können, aber Schwierigkeiten haben, ihre Familie zu ernähren, wurde der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 185 Euro pro Kind. Bisher wurde der Anspruch auf Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten 6 Monate berechnet. Berechnungsgrundlage ist jetzt das Einkommen des letzten Monats. Wer also beispielsweise wegen Kurzarbeit jetzt weniger Geld zur Verfügung hat, hat bereits im nächsten Monat Anspruch auf Kinderzuschlag. Außerdem wird Vermögen nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.

Zu mehr Informationen und zum Antragsformular geht es hier

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