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24.09.2014

Priska Hinz: Wasserverbandsgesetz

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen drei wichtige Anliegen umgesetzt werden. Zum Ersten ist es so, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Kassel, zuletzt im Dezember 2013, wie bei dem Gesetz, das wir gestern gelesen haben, ein kurzfristiger Regelungsbedarf im Ausführungsgesetz für eine Heilungsvorschrift notwendig ist. Von den Gerichten wurden insbesondere Form- und Verfahrensfehler im Hinblick auf die ordnungsgemäße Errichtung von Verbänden und die Unbestimmtheit satzungsrechtlicher Bestimmungen zum Verbandsgebiet beanstandet.

Soweit Verbände durch diese Rechtsprechung als nicht existent angesehen werden, hat dies weitreichende Folgen für deren Handlungsfähigkeit. Das führt derzeit zu großen Unsicherheiten sowohl bei den Verbänden als auch bei den Aufsichtsbehörden.

Der neue § 6a, Heilungsregelungen, soll den Verbänden und den Aufsichtsbehörden Instrumentarien an die Hand geben, um unter bestimmten Voraussetzungen Form- und Verfahrensfehler auch rückwirkend heilen zu können und so die Existenz und Handlungsfähigkeit der Verbände weiter zu gewährleisten. Man muss dazu wissen, wir haben etwa 300 Verbände in Hessen, kleine und große, mit ganz unterschiedlichen Aufgaben.

Es ist notwendig, dass die Verbände weiterhin ihre Arbeit verrichten können. Durch den neuen Abs. 4 in § 6a wird der Fortbestand der Verbände zumindest im Hinblick auf den hinreichend bestimmten Teil des Verbandsgebietes dann gewährleistet werden.

Zweitens. Die Möglichkeit für die Wasser- und Bodenverbände, ihre Haushaltswirtschaft weiterhin nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu machen, ist aufgrund der Übergangsregelung im Rahmen des Ende 2011 verabschiedeten Gesetzes bis einschließlich 2014 befristet. Das wurde mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung so verabschiedet.

Der neue § 2a im vorliegenden Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verbände die Vorschriften zur Verwaltungsbuchführung zwei weitere Jahre anwenden können. Das bedeutet, dass gerade die kleinen, ehrenamtlich arbeitenden Verbände nicht die Doppik anwenden müssen.

(Beifall des Abg. Torsten Warnecke (SPD))

Wenn wir diese Regelung nicht verlängern würden, würde die Doppik für alle Wasser- und Bodenverbände gelten. Das wäre gerade für die kleinen Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung extrem schwierig und fast undurchführbar. Sie werden zum Teil ehrenamtlich geführt.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU)

Drittens wollen wir die Geltungsdauer des Ausführungsgesetzes, das bislang zum 31. Dezember 2014 ausläuft, um zwei Jahre verlängern. Es sind deshalb zwei Jahre, weil wir eine umfassende Novellierung vorbereiten, für die wir aber noch Zeit brauchen. Natürlich wollen wir auch eine ausführliche Beteiligung des Parlaments mit Anhörung usw. haben.

Deswegen scheint es sinnvoll zu sein, die vorgeschlagene Regelung für zwei Jahre in Kraft zu setzen, damit wir gemeinsam diskutieren können, wie es weitergehen soll, und damit wir das gut vorbereiten können. Deswegen gibt es die Nr. 3: Verlängerung ja, aber Befristung auf zwei Jahre. Ich hoffe, dass wir dann mit einer umfangreichen Novellierung allen Rechnung tragen können, die eine Änderung brauchen und haben wollen.

Ich freue mich auf die Beratung und hoffe, dass wir sie zügig durchführen können. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vizepräsident Frank Lortz:

Frau Ministerin, vielen Dank.