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23.09.2014

Priska Hinz: Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf wird uns in dieser Woche gleich zweimal beschäftigen, denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Gebührenerhebungen über die europarechtlich vorgesehenen Mindestgebühren hinaus rechtswidrig sind. Wir brauchen dringend eine neue Regelung, weil die Revision zu dem Gerichtsurteil anliegt und im Oktober neu entschieden wird.

(Präsident Norbert Kartmann übernimmt den Vorsitz.)

Meine Damen und Herren, die Definition des Begriffs Großbetrieb im Veterinärkontrollkostengesetz weicht von der Definition im Tarifvertrag Fleischhygiene ab. Das klingt ziemlich bürokratisch – ich finde, ist es auch. Es darf trotzdem nicht sein, denn es führt im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung von Betrieben und damit zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz.

Zwar hat die Landesregierung noch vor dem Urteil des VGH die Definition des Begriffs in der Verwaltungskostenordnung an die Definition im Tarifvertrag angepasst. Das reicht aber dem VGH nicht. Deswegen gibt es jetzt Schadenersatzanspruch gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften.

Aus diesem Grunde verfolgt die Landesregierung nun einen ehrgeizigen Zeitplan, denn es gilt, durch die vorgelegte Gesetzesänderung eine rückwirkende Heilung herbeizuführen. Nur so können wir Schaden von den betroffenen Landkreisen abwenden. Wie gesagt, bis Oktober will das Gericht in dieser Sache entscheiden. Und deswegen müssen wir schneller sein.

Nun haben die Anwälte einer Firma in einem Anschreiben an die Mitglieder dieses Hauses mitgeteilt, dass es sich angeblich um ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz handelt – mit der Begründung, dass sich die Gesetzesbegründung allein aus dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Bergstraße mit der entsprechenden Firma beziehe. Deshalb fordern die Anwälte die Aufhebung der Rückwirkungsregelung in Art. 6 Satz 2 des Gesetzentwurfs.

Ausdrücklich will ich hier sagen, und wir können das im Ausschuss nachher noch einmal vertiefen, diese Sicht der Dinge deckt sich nicht mit unserer Rechtsauffassung. Das vorliegende Gesetz dient der rückwirkenden Anpassung der gesetzlichen Großbetriebsdefinition an die geänderten Rahmenbedingungen des Tarifvertrags. Und wir haben bereits in der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums diese Definition umgesetzt. Das vorliegende Gesetz dient der Harmonisierung der gesetzlichen Lage mit der Verordnungslage.

Es handelt sich nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts also ganz klar nicht um ein Einzelfallgesetz. Es handelt sich vielmehr um ein Anlassgesetz. Und der Anlass ist der Auftrag des Gerichts.

Ich möchte an dieser Stelle nicht versäumen, Ihnen schon einmal einen herzlichen Dank dafür zu sagen, dass wir doch zügig in die Beratung gehen können. Ich hoffe, dass wir das auch diese Woche abschließen können. Aber das wird der Ausschuss zeigen. Ich möchte mich aber schon einmal dafür bedanken, dass Sie heute Abend den Ausschuss tagen lassen

(Zuruf des Abg. Timon Gremmels (SPD))

– ja –, damit wir das zügig auf den Weg bekommen. Die Landkreise und nicht nur der Landkreis Bergstraße hoffen darauf, so hat der Landkreistag auf unsere Anhörung reagiert, dass der Gesetzgeber schnell eine Heilungsregelung auf den Weg bringt. Denn wenn das Gerichtsverfahren negativ ausgeht, hat das Auswirkung auf alle anderen Landkreise, die entsprechend große Schlachtereien haben. Ich glaube, es wäre nicht im Sinne des Landtages, dass Regress bei den Landkreisen genommen wird. – Herzlichen Dank für das Zuhören.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Präsident Norbert Kartmann:

Vielen Dank für die Einbringung.