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10.03.2014

Krankenhausgesetz und Sonderprogramm sichern Erhalt des modernen Gesundheitsstandorts Hessen

„Wir schaffen Planungssicherheit und Entscheidungsfreiheit“

„Das Hessische Krankenhausgesetz und das Sonderprogramm sichern den Erhalt des modernen Gesundheitsstandorts Hessen. Durch die Pauschalierung der Krankenhausförderung bauen wir unnötige bürokratische Hindernisse ab. Die Krankenhäuser erhalten so Planungssicherheiten und Gestaltungsfreiräume. Dies kommt am Ende auch den Patienten zugute, die in modernen und baulich optimal ausgestatteten Krankenhäusern betreut werden sollen“, sagten die Sozialpolitischen Sprecher von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag, Dr. Ralf-Norbert Bartelt und Marcus Bocklet, anlässlich der Vorstellung des Hessischen Krankenhausgesetzes (Drs. 19/140).

„Das Gesetz regelt vor allem die Investitionsförderung, die das Land an die Krankenhäuser auszahlt, um eine moderne Ausstattung sicherzustellen. Wir werden diese Förderung auch im Bereich der baulichen Maßnahmen nach einer Übergangsfrist bis 2016 von einem projektgebundenen Zuschuss auf eine Pauschalförderung umstellen. Die Pauschale ist einheitlich und leistungsorientiert. Hessens Krankenhäuser brauchen Entscheidungsfreiheit und Investitionssicherheit, dies wird ihnen mit dem Krankenhausgesetz garantiert“, so Bartelt.

„Die Übergangsfrist sorgt dafür, dass aktuell laufende und geplante Baumaßnahmen noch zu Ende gebracht werden können. Dass das Land hierzu ein Sonderprogramm in Höhe von 120 Millionen Euro auflegt, beweist, welche hohe Priorität und Wertschätzung wir der Gesundheitsversorgung durch unsere Krankenhäuser entgegenbringen. Notwendige und dringliche Baumaßnahmen werden dadurch abgesichert und umgesetzt“, erklärte Bocklet.

„Mit dem Hessischen Krankenhausgesetz schaffen wir Planungssicherheit und Entscheidungsfreiheit durch wichtige Investitionen. Damit wollen wir einen Beitrag für eine optimale Gesundheitsversorgung und die Stärkung des Gesundheitsstandortes Hessen leisten“, so Bartelt und Bocklet.

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Entwurf des Hessischen Krankenhausgesetzes


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