Inhalt

26.07.2023

Novelle des Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetzes

Ersatzschulen als Impulsgeber stärken – Sonderungsverbot gewährleisten

 

Mit dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz von 2013 wurden die Mittel für Schulen in freier Trägerschaft in Hessen bereits erheblich gesteigert und erstmals auf eine transparente Grundlage gestellt. Gleichwohl sind die Zuschüsse an die Ersatzschulen in den letzten Jahren nicht so stark gestiegen wie die Anstrengungen des Landes im staatlichen Schulbereich.

Mit der Novelle des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes, die im Juli-Plenum des Hessischen Landtags in zweiter Lesung beschlossen wurde, wird die Ersatzschulfinanzierung deswegen nun auf ein neues Fundament gestellt. Die Architektur der neuen Finanzierung, die eine erhebliche Steigerung der Landeszuschüsse an die Ersatzschulträger vorsieht, wurde zuvor im Dialog mit den Trägern der freien Schulen entworfen. Die Förderquote steigt nun über die Laufzeit des Gesetzes von 80 Prozent im Jahr 2024 auf 85 Prozent im Jahr 2033 für allgemeine Schulformen bzw. von 85 Prozent im Jahr 2024 auf 90 Prozent im Jahr 2033 für Förderschulen.

Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft (auch Ersatz- oder Privatschulen genannt) wird durch das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 4) gewährleistet. Damit ist ein staatliches Schulmonopol verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Zudem bereichern viele Schulen in freier Trägerschaft das schulische Angebot in Hessen. Sie geben immer wieder wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des schulischen Angebots, indem sie innovative pädagogische Konzepte erproben, die früher oder später auch auf die staatlichen Schulen übertragen werden können. Mit dem neuen Ersatzschulfinanzierungsgesetz werden die Ersatzschulen somit auch als Impulsgeber pädagogischer Innovationen gestärkt.

Zu einer starken staatlichen Finanzierung der Ersatzschulen gehört untrennbar aber auch das grundgesetzlich normierte Sonderungsverbot. Aus diesem leitet sich ab, dass die Schulgelder an Ersatzschulen so gestaltet werden müssen, dass allen Schüler*innen unabhängig ihrer finanziellen Möglichkeiten der Besuch einer Ersatzschule möglich sein muss. Nur mit einer verlässlichen und auskömmlichen Ersatzschulfinanzierung kann insbesondere in Zeiten hoher Inflation verhindert werden, dass Ersatzschulen zur Deckung ihrer Ausgaben ihre Schulgelder erhöhen und somit immer mehr Schüler*innen von ihren Angeboten faktisch ausschließen.

Die Ausschussanhörung hat gezeigt, dass der überwiegende Teil der Expert*innen die Gesetzesnovelle begrüßt. Gleichzeitig wurden einige weitere Anregungen gegeben, die die regierungstragenden Fraktionen aus CDU und GRÜNEN in einem Änderungsantrag aufgegriffen haben. Aus GRÜNER Perspektive war zentral, die Ressourcenzuweisung für die Schulen für Kranke zu verbessern, um besser auf unterjährig nicht planbare Aufnahmen und Abgänge von kranken Schüler*innen reagieren zu können.


Weiterführende Informationen:

Kontakt

Zum Thema