{"id":289,"date":"2010-06-06T13:06:57","date_gmt":"2010-06-06T11:06:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gruene-hessen.de\/partei\/"},"modified":"2020-02-14T12:13:32","modified_gmt":"2020-02-14T11:13:32","slug":"satzung-buendnis-90die-gruenen-hessen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.gruene-hessen.de\/partei\/gruene-programme\/satzung-ordnungen-statute\/satzung-buendnis-90die-gruenen-hessen\/","title":{"rendered":"Satzung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen"},"content":{"rendered":"<p>[Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung in Langg\u00f6ns am 19. Juni 1993, zuletzt ge\u00e4ndert am 20. April 2013 in Gie\u00dfen]<\/p>\n<p><strong>PR\u00c4AMBEL<br \/>\n<\/strong>Die Mitglieder von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen sind \u00fcberzeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in B\u00fcrgerinitiativen und Verb\u00e4nden des Natur-, Umwelt- und Lebensschutzes einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabh\u00e4ngigen B\u00fcrgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens- und Dritte-Welt-Gruppen usw. entwickelt werden muss.<\/p>\n<p>Ein wesentliches Ziel von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN ist es, auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und M\u00e4nnern hinzuwirken. Dieses Ziel werden B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN glaubhaft nur dann verfolgen k\u00f6nnen, wenn sie als Partei in ihrem Streben darum Denken und Handeln in Einklang bringen und wenn Frauen in der Partei selbst gleichberechtigt mitgestalten k\u00f6nnen. Das Frauenstatut der Partei soll als ein Mittel neben anderen diesen Ver\u00e4nderungsprozess einleiten und umsetzen helfen.<\/p>\n<p>Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien \u00d6KOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus. Die Offenheit zum Gespr\u00e4ch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, geh\u00f6rt zum Selbstverst\u00e4ndnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensn\u00e4he und Vielfalt der gr\u00fcnen politischen Alternative zu bewahren.<\/p>\n<p><strong>\u00a71 NAME UND SITZ<br \/>\n<\/strong>(1) B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr T\u00e4tigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>(2) Der Landesverband Hessen von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des \u00a74(2) des Parteiengesetzes und tr\u00e4gt den Namen &#8222;B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen&#8220;. Der r\u00e4umliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Hessen.<\/p>\n<p>(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Ort seiner Gesch\u00e4ftsstelle. Er wird vom Parteirat beschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a72 MITGLIEDSCHAFT<br \/>\n<\/strong>(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grunds\u00e4tzen \u00d6KOLOGISCH, BASIS-DEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI und den Grundz\u00fcgen des Programms der Partei bekennt und keiner anderen Partei angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und M\u00e4nner in den Organen von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN gleichm\u00e4\u00dfig vertreten sind.<\/p>\n<p>(3) In der Bundesrepublik lebende Ausl\u00e4nderInnen und Staatenlose k\u00f6nnen Mitglied werden.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des f\u00fcr den Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene beantragt.<\/p>\n<p>(5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der\/die Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Vorstand des zust\u00e4ndigen Gebietsverbandes i.S.d. \u00a72 Abs. 4 ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begr\u00fcnden und die Sache der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes binnen sechs Wochen zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft. Lehnt auch die Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes die Aufnahme ab, kann der\/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.<\/p>\n<p>(6) Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erlangen automatisch neben der Parteimitgliedschaft auch die Mitgliedschaft der Gr\u00fcnen Jugend Hessen, sofern sie dieser nicht widersprechen.<\/p>\n<p>(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Kreis- oder Landesverbandes zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(8) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreisversammlung nach ordentlicher Einladung und Anh\u00f6rung der Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschiedskommission \u00fcber den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bei der n\u00e4chsth\u00f6heren Schiedskommission bis zur Bundesschiedskommission m\u00f6glich. In besonderen F\u00e4llen kann der Landesvorstand nach R\u00fccksprache mit dem betroffenen Kreisvorstand ein Parteiausschlussverfahren einleiten.<\/p>\n<p>(9) Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet.<\/p>\n<p><strong>\u00a73 GLIEDERUNGEN<br \/>\n<\/strong>(1) Die Mitglieder des Landesverbandes B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen sind gleichzeitig Mitglieder der Untergliederungen des Landesverbandes oder k\u00f6nnen solche gr\u00fcnden. Untergliederungen des Landesverbandes bestehen gem\u00e4\u00df \u00a76 der Satzung der Bundespartei B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN auf der Ebene der Kreise und kreisfreien St\u00e4dte auf hessischem Gebiet (Kreisverb\u00e4nde) sowie der Orte. Die Bildung von Bezirksverb\u00e4nden ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Organe der Kreisverb\u00e4nde und ihrer Untergliederungen werden durch die Satzungen der Kreisverb\u00e4nde festgelegt. Die Gr\u00fcndung neuer Untergliederungen bedarf der Anerkennung durch den n\u00e4chsth\u00f6heren zust\u00e4ndigen Gebietsverband.<\/p>\n<p>(3) Die Untergliederungen von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen sind gem\u00e4\u00df der Satzung der Bundespartei von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Finanzordnungen des Landesverbandes und der Kreisverb\u00e4nde.<\/p>\n<p><strong>\u00a74 ORGANE<br \/>\n<\/strong>(1) Organe des Landesverbandes sind: die Landesmitgliederversammlung, der Landesvorstand, der Parteirat, der Landesfrauenrat und der Landesfinanzrat.<\/p>\n<p>(2) Die Amtszeit gew\u00e4hlter Mitglieder von Organen oder Kommissionen verl\u00e4ngert sich automatisch bis zur Nach- oder Neuwahl im Rahmen der Bestimmungen des Parteiengesetzes.<\/p>\n<p><strong>\u00a75 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG<br \/>\n<\/strong>(1) Landesmitgliederversammlungen finden mindestens einmal j\u00e4hrlich statt.<\/p>\n<p>(2) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>(3) Der Landesvorstand l\u00e4dt zu den Landesmitgliederversammlungen unter Wahrung einer Frist von vier Wochen (Poststempel) schriftlich ein; Landesmitgliederversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten f\u00fcr die Landtags- bzw. Bundestagswahl werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Wenn der hessische Landtag oder der Bundestag vor dem Ende einer Wahlperiode vorzeitig aufgel\u00f6st wird (Art. 81 HV; Art. 39 GG),\u00a0oder aus einem anderen zwingenden Grund die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten werden kann, kann die Landesmitgliederversammlung zur Aufstellung der Landesliste mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden.<\/p>\n<p>(4) Weitere Landesmitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Landesvorstandes, des Parteirates oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Kreisverb\u00e4nde oder zehn Prozent der Mitglieder statt. Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>(5) Die Landesmitgliederversammlung ist das h\u00f6chste Organ des Landesverbandes. Insbesondere beschlie\u00dft sie \u00fcber die Satzung, das Programm und die Politik des Landesverbandes, stellt bei Bundes- und Landtagswahlen die KandidatInnen f\u00fcr die Landeslisten auf, w\u00e4hlt den Landesvorstand, die Rechnungspr\u00fcferInnen, die Landesschiedskommission, die Delegierten zum L\u00e4nderrat und die VertreterInnen f\u00fcr weitere Bundeskommissionen. Sie beschlie\u00dft den Haushalt und befindet \u00fcber die Entlastung des Vorstandes.<\/p>\n<p>(6) Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Landesmitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(7) Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverb\u00e4nde, der Parteirat, der Landesvorstand, der Frauenrat, der Landesfinanzrat, der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung der Gr\u00fcnen Jugend Hessen, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben sowie f\u00fcnf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.<\/p>\n<p>(8) Die Landeslisten f\u00fcr die Landtags bzw. Bundestagswahl werden nach einer Wahlordnung aufgestellt, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a76 DER LANDESVORSTAND<br \/>\n<\/strong>(1) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und au\u00dfen. Er besteht aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und den BeisitzerInnen.<\/p>\n<p>(2) Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand geh\u00f6ren an:<\/p>\n<p>&#8211; zwei in Einzelwahl von einer Landesmitgliederversammlung gew\u00e4hlte Vorsitzende;<\/p>\n<p>&#8211; die\/der in Einzelwahl von einer Landesmitgliederversammlung gew\u00e4hlte SchatzmeisterIn;<\/p>\n<p>&#8211; die\/der Politische Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrerIn mit beratender Stimme.<\/p>\n<p>(3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand sowie vier auf einer Landesmitgliederversammlung gew\u00e4hlten BeisitzerInnen.<\/p>\n<p>(4) Als beratende Mitglieder geh\u00f6ren dem Landesvorstand weiterhin an:<\/p>\n<p>&#8211; einE VertreterIn der hauptamtlichen DezernentInnen;<\/p>\n<p>&#8211; einE VertreterIn der Gr\u00fcnen Jugend Hessen.<\/p>\n<p>Diese werden von der jeweiligen Personengruppe vorgeschlagen und von der Landesmitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer der Amtszeit des Landesvorstandes gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Alle Mitglieder des Landesvorstands werden auf der selben Landesmitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur f\u00fcr den Rest der laufenden Amtszeit.<\/p>\n<p>(6) Der Landesvorstand bereitet die politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor, koordiniert die Arbeit der Parteiorgane und leitet die Landespartei. Er ist in seinen Beschl\u00fcssen an die Beschl\u00fcsse der Landesmitgliederversammlung und des Parteirates gebunden. Bei Beschl\u00fcssen mit finanzieller Auswirkung auf den Landesverband hat der\/die SchatzmeisterIn ein aufschiebendes Veto mit der Folge der Behandlung des fraglichen Antrags auf der n\u00e4chst h\u00f6heren Parteiebene, sofern die Beschlussvorlage nicht im Vorstand selbst in ver\u00e4nderter Form neu eingebracht wird.<\/p>\n<p>(7) Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung sowie eine Entsch\u00e4digungsordnung, die der Zustimmung durch den Landesfinanzrat bedarf.<\/p>\n<p>(8) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung mindestens einmal j\u00e4hrlich einen Rechenschaftsbericht.<\/p>\n<p>(9) Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jeder ordentlichen Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit m\u00f6glich, nicht jedoch aufgrund eines Initiativantrags.<\/p>\n<p><strong>\u00a77 DER PARTEIRAT<br \/>\n<\/strong>(1) Der Parteirat ist das oberste beschlussfassende Organ der Landespartei zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Er ber\u00e4t den Landesvorstand, beschlie\u00dft \u00fcber Antr\u00e4ge und koordiniert die Planungen der Kreisverb\u00e4nde. Parteiratssitzungen sind mitglieder\u00f6ffentlich. Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. Alle Mandats- und Funktionstr\u00e4gerInnen der Landespartei sind ihm berichtspflichtig.<\/p>\n<p>(2) Dem Parteirat geh\u00f6ren als stimmberechtigte Mitglieder an:<\/p>\n<p>&#8211; je einE von den Kreisvorst\u00e4nden aus den eigenen Reihen benannte und von einer Kreismitgliederversammlung gew\u00e4hlteR VertreterIn der Kreisvorst\u00e4nde;<\/p>\n<p>&#8211; je einE weitere von der Kreismitgliederversammlung gew\u00e4hlteR VertreterIn, der\/die einer der regionalen Parlamentsfraktionen angeh\u00f6ren oder hauptamtliche Beigeordnete sein sollte;<\/p>\n<p>&#8211; die Mitglieder des Landesvorstands nach \u00a76 (3);<\/p>\n<p>&#8211; zwei gew\u00e4hlte Parteimitglieder der GJH.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied hat eine Stimme.<\/p>\n<p>(3) Dem Parteirat geh\u00f6ren als beratende Mitglieder mit Antragsrecht an:<\/p>\n<p>&#8211; die hauptamtlichen Gr\u00fcnen DezernentInnen in Hessen;<\/p>\n<p>&#8211; die Mitglieder einer bestehenden hessischen Landtagsfraktion und\/oder Landesregierung;<\/p>\n<p>&#8211; die hessischen Mitglieder des Bundesvorstands und einer bestehenden Bundestagsfraktion;<\/p>\n<p>&#8211; die bzw. der Vorsitzende der Fraktion B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN in der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.<\/p>\n<p>(4) Die Amtszeit der gew\u00e4hlten Mitglieder des Parteirates betr\u00e4gt zwei Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(5) Der Parteirat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Parteirates nimmt der Landesvorstand wahr.<\/p>\n<p>(6) Der Parteirat tagt mindestens viermal im Jahr auf Einladung des Landesvorstandes oder auf Antrag eines F\u00fcnftels der Parteiratsmitglieder bzw. von vier Kreisverb\u00e4nden.<\/p>\n<p><strong>\u00a78 LANDESGESCH\u00c4FTSF\u00dcHRERiN<br \/>\n<\/strong>(1) Der\/Die Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrerIn wird auf Vorschlag des Landesvorstandes durch eine Landesmitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer der Amtszeit des Landesvorstandes gew\u00e4hlt. Eine Abberufung der Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bzw. des Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrers durch den Landesvorstand bedarf der Zustimmung einer Landesmitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(2) Er\/Sie wirkt verantwortlich daran mit, die Programmatik und die Struktur der Landespartei fortlaufend weiterzuentwickeln und nach au\u00dfen darzustellen. Der\/Die Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrerIn leitet in Absprache mit dem Landesvorstand die Landesgesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n<p><strong>\u00a79 LANDESFINANZRAT\/LANDESFINANZEN<br \/>\n<\/strong>(1) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus:<\/p>\n<p>&#8211; der\/dem LandesschatzmeisterIn;<\/p>\n<p>&#8211; den gew\u00e4hlten KreiskassiererInnen oder einem sonstigen Kreisvorstandsmitglied je Kreisverband;<\/p>\n<p>&#8211; der\/dem LandesschatzmeisterIn oder einem sonstigen Landesvorstandsmitglied der Gr\u00fcnen Jugend Hessen.<\/p>\n<p>Die Wahl der Mitglieder aus den Kreisverb\u00e4nden sowie ihrer StellvertreterInnen regeln die Kreissatzungen.<\/p>\n<p>(2) Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der\/des LandesschatzmeisterIn oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.<\/p>\n<p>(3) Er ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle das Verh\u00e4ltnis zwischen Landesverband und Kreisverb\u00e4nden ber\u00fchrende Finanzangelegenheiten. Er erl\u00e4sst hierf\u00fcr eine Finanzordnung f\u00fcr die Kreisverb\u00e4nde.<\/p>\n<p>(4) Der Landesfinanzrat kann auf Antrag des Landesvorstandes vorl\u00e4ufig den Haushalt des Landesverbandes in Kraft setzen.<\/p>\n<p>(5) Der Landesverband gibt sich eine Finanzordnung sowie eine Erstattungsordnung.<\/p>\n<p><strong>\u00a710 LANDESFRAUENRAT<br \/>\n<\/strong>(1) Der Landesfrauenrat hat die Aufgabe, die Vernetzung mit frauenpolitischen Gliederungen, Institutionen und Organisationen innerhalb und auch au\u00dferhalb der GR\u00dcNEN zu organisieren und zu koordinieren. Er bringt Frauenbelange als Querschnittsthema ein und leitet Schritte zur Umsetzung sowie programmatischen Weiterentwicklung ein. Des Weiteren sorgt er f\u00fcr die Wahrung von Fraueninteressen, pr\u00fcft die Gendervertr\u00e4glichkeit von Vorlagen und Antr\u00e4gen und macht ggf. \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>(2) Der Frauenrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung (GO). Die GO muss gew\u00e4hrleisten, dass eine landesweite Vernetzung zu Fraueninstitutionen hergestellt wird.<\/p>\n<p>(3) Dem Frauenrat geh\u00f6ren an:<\/p>\n<p>&#8211; eine Delegierte pro Kreisverband;<\/p>\n<p>&#8211; die weiblichen Mitglieder des Landesvorstandes;<\/p>\n<p>&#8211; die frauenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion;<\/p>\n<p>&#8211; eine hessische Bundestagsabgeordnete;<\/p>\n<p>&#8211; eine Vertreterin der GJH.<br \/>\n<strong>\u00a711 GR\u00dcNE JUGEND HESSEN<br \/>\n<\/strong>(1) Die Gr\u00fcne Jugend Hessen (GJH) ist die politische Jugendorganisation von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis f\u00fcr den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Gr\u00fcnen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.<\/p>\n<p>(2) Die Gr\u00fcne Jugend Hessen hat entsprechend den Gebietsverb\u00e4nden der Partei gem\u00e4\u00df der Satzung des Bundesverbandes B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grunds\u00e4tze und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung d\u00fcrfen dem Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.<\/p>\n<p>(3) Die Gr\u00fcne Jugend Hessen hat das Recht, Antr\u00e4ge an die Organe des Landesverbandes zu stellen. VertreterInnen der GJH in Organen der Partei m\u00fcssen Mitglieder von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN sein.<\/p>\n<p><strong>\u00a712 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN<br \/>\n<\/strong>(1) Zur fachlichen Unterst\u00fctzung des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion und des Parteirates werden Landesarbeitsgemeinschaften eingerichtet.<\/p>\n<p>(2) N\u00e4heres regelt das Statut f\u00fcr die Landesarbeitsgemeinschaften von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen (LAG-Statut).<\/p>\n<p><strong>\u00a713 LANDESSCHIEDSGERICHT<br \/>\n<\/strong>(1) Es wird ein Landesschiedsgericht gebildet. Dieses entscheidet in der Besetzung mit einer\/einem Vorsitzenden und vier BeisitzerInnen.<\/p>\n<p>(2) Die\/der Vorsitzende und zwei Beisitzer sowie deren VertreterInnen werden von der Landesmitgliederversammlung jeweils f\u00fcr zwei Jahre gew\u00e4hlt. Je eineN weiteren BeisitzerIn benennen von Fall zu Fall die\/der AntragstellerIn und das Organ oder Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabh\u00e4ngig und an Weisungen nicht gebunden. Sie k\u00f6nnen nicht abgew\u00e4hlt werden und d\u00fcrfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu der Parteioder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelm\u00e4\u00dfig Eink\u00fcnfte beziehen.<\/p>\n<p>(4) Aufgabe des Landesschiedsgerichts ist es,<\/p>\n<p>1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen ber\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>2. Ordnungsma\u00dfnahmen gegen Gebietsverb\u00e4nde, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.<\/p>\n<p>(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet \u00fcber:<\/p>\n<p>1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;<\/p>\n<p>2. Ordnungsma\u00dfnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, Ordnungsma\u00dfnahmen gegen Organe der Landesverb\u00e4nde und deren Mitglieder sowie die Aufl\u00f6sung von Kreis- bzw. Ortsverb\u00e4nden;<\/p>\n<p>3. Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung dieser Satzung;<\/p>\n<p>4. die Anfechtung von Beschl\u00fcssen eines Organs des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;<\/p>\n<p>5. die Anfechtung von Wahlen zu den Organen des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;<\/p>\n<p>6. die Anfechtung der Aufstellung von Listen durch Landesmitgliederversammlungen, Kreisdelegierten- und Kreisversammlungen insbesondere zu Bundestagswahlen, Landtagswahlen sowie Wahlen zu kommunalen Vertretungsk\u00f6rperschaften;<\/p>\n<p>7. Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen der Vereinigungen;<\/p>\n<p>8. au\u00dferdem in allen F\u00e4llen, in denen weder eine Zust\u00e4ndigkeit des Bundesschiedsgerichtes noch eine Zust\u00e4ndigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt sind.<\/p>\n<p>(6) Die Durchf\u00fchrung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird bzw. ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p><strong><br \/>\n\u00a714 ORDNUNGSMASSNAHMEN<br \/>\n<\/strong>(1) Alle Ordnungsma\u00dfnahmen werden vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.<\/p>\n<p>(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, das Parteiprogramm oder gegen Grunds\u00e4tze der Partei verst\u00f6\u00dft oder in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Ausma\u00df beeintr\u00e4chtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, k\u00f6nnen verh\u00e4ngt werden:<\/p>\n<p>&#8211; Verwarnung;<\/p>\n<p>&#8211; Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der \u00c4mterf\u00e4higkeit bis zur H\u00f6chstdauer von zwei Jahren;<\/p>\n<p>&#8211; das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied, das vors\u00e4tzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grunds\u00e4tze der Ordnung der Partei verst\u00f6\u00dft und ihr damit schweren Schaden zuf\u00fcgt, kann aus der Partei ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(4) Gegen Gebietsverb\u00e4nde, Organe des Landesverbandes oder Organe der Vereinigungen, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschl\u00fcsse \u00fcbergeordneter Parteiorgane nicht durchf\u00fchren oder sich weigern, begr\u00fcndete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, k\u00f6nnen verh\u00e4ngt werden:<\/p>\n<p>&#8211; ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Ma\u00dfnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen;<\/p>\n<p>&#8211; die Amtsenthebung von Vorst\u00e4nden oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann die Schiedskommission auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgesch\u00e4fte bis zur unverz\u00fcglichen satzungsgem\u00e4\u00df einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen;<\/p>\n<p>&#8211; die Aufl\u00f6sung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der n\u00e4chsth\u00f6heren Verbandsstufe es beantragt.<\/p>\n<p><strong>\u00a715 INTERESSENKONFLIKT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT<br \/>\n<\/strong>(1) Die Mandats- und Funktionstr\u00e4gerInnen auf Landesebene sowie die Delegierten der Landespartei in Gremien der Bundespartei m\u00fcssen auf Antrag bei den Landesmitgliederversammlungen Rechenschaft \u00fcber ihre Amts-und Mandatsf\u00fchrung ablegen.<\/p>\n<p>(2) Personen, die auf Landesebene st\u00e4ndig oder vor\u00fcbergehend in einem finanziellen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zur Partei oder ihrer parlamentarischen Fraktion stehen, d\u00fcrfen auf gleicher Ebene nicht gleichzeitig ein Parteiamt aus\u00fcben. Ausnahme ist lediglich ein finanzielles Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, das durch Wahrnehmung des Parteiamtes erst entsteht.<\/p>\n<p>(3) BewerberInnen f\u00fcr Partei\u00e4mter sind verpflichtet, bei ihrer Bewerbung Auskunft \u00fcber ein m\u00f6glicherweise bestehendes finanzielles Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis auf unter- oder \u00fcbergeordneter politischer Ebene zu geben.<\/p>\n<p><strong>\u00a716 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br \/>\n<\/strong>(1) Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text der Satzungs\u00e4nderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung entsprechend der Fristen des \u00a75 (3) zugeschickt werden.<\/p>\n<p>(2) Ein mehrheitlicher Beschluss \u00fcber eine Aufl\u00f6sung des Landesverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.<\/p>\n<p>(3) Fasst im obigen Falle die Landesmitgliederversammlung keinen anderen Beschluss, geht das Verm\u00f6gen des Landesverbandes an eine gemeinn\u00fctzige \u00f6kologische Organisation \u00fcber.<\/p>\n<p>(4) B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen haften nur mit ihrem Parteiverm\u00f6gen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p><em><br \/>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SATZUNG VON B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN HESSEN<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":284,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"class_list":["post-289","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Satzung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen - Landesverband B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.gruene-hessen.de\/partei\/gruene-programme\/satzung-ordnungen-statute\/satzung-buendnis-90die-gruenen-hessen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Satzung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Hessen - 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