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Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen

[Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung in Langgöns am 19. Juni 1993, zuletzt geändert am 20. April 2013 in Gießen]

PRÄAMBEL
Die Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und Verbänden des Natur-, Umwelt- und Lebensschutzes einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabhängigen Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens- und Dritte-Welt-Gruppen usw. entwickelt werden muss.

Ein wesentliches Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist es, auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern hinzuwirken. Dieses Ziel werden Bündnis 90/DIE GRÜNEN glaubhaft nur dann verfolgen können, wenn sie als Partei in ihrem Streben darum Denken und Handeln in Einklang bringen und wenn Frauen in der Partei selbst gleichberechtigt mitgestalten können. Das Frauenstatut der Partei soll als ein Mittel neben anderen diesen Veränderungsprozess einleiten und umsetzen helfen.

Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus. Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.

§1 NAME UND SITZ
(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Landesverband Hessen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des §4(2) des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen“. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Hessen.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist der Ort seiner Geschäftsstelle. Er wird vom Parteirat beschlossen.

§2 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen ÖKOLOGISCH, BASIS-DEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI und den Grundzügen des Programms der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in den Organen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN gleichmäßig vertreten sind.

(3) In der Bundesrepublik lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied werden.

(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene beantragt.

(5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der/die Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes i.S.d. §2 Abs. 4 ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen und die Sache der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes binnen sechs Wochen zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft. Lehnt auch die Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes die Aufnahme ab, kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

(6) Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erlangen automatisch neben der Parteimitgliedschaft auch die Mitgliedschaft der Grünen Jugend Hessen, sofern sie dieser nicht widersprechen.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Kreis- oder Landesverbandes zu erklären.

(8) Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreisversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschiedskommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bei der nächsthöheren Schiedskommission bis zur Bundesschiedskommission möglich. In besonderen Fällen kann der Landesvorstand nach Rücksprache mit dem betroffenen Kreisvorstand ein Parteiausschlussverfahren einleiten.

(9) Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet.

§3 GLIEDERUNGEN
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen sind gleichzeitig Mitglieder der Untergliederungen des Landesverbandes oder können solche gründen. Untergliederungen des Landesverbandes bestehen gemäß §6 der Satzung der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte auf hessischem Gebiet (Kreisverbände) sowie der Orte. Die Bildung von Bezirksverbänden ist zulässig.

(2) Die Organe der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen werden durch die Satzungen der Kreisverbände festgelegt. Die Gründung neuer Untergliederungen bedarf der Anerkennung durch den nächsthöheren zuständigen Gebietsverband.

(3) Die Untergliederungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen sind gemäß der Satzung der Bundespartei von Bündnis 90/DIE GRÜNEN autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Finanzordnungen des Landesverbandes und der Kreisverbände.

§4 ORGANE
(1) Organe des Landesverbandes sind: die Landesmitgliederversammlung, der Landesvorstand, der Parteirat, der Landesfrauenrat und der Landesfinanzrat.

(2) Die Amtszeit gewählter Mitglieder von Organen oder Kommissionen verlängert sich automatisch bis zur Nach- oder Neuwahl im Rahmen der Bestimmungen des Parteiengesetzes.

§5 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Landesmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand lädt zu den Landesmitgliederversammlungen unter Wahrung einer Frist von vier Wochen (Poststempel) schriftlich ein; Landesmitgliederversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten für die Landtags- bzw. Bundestagswahl werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Wenn der hessische Landtag oder der Bundestag vor dem Ende einer Wahlperiode vorzeitig aufgelöst wird (Art. 81 HV; Art. 39 GG), oder aus einem anderen zwingenden Grund die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten werden kann, kann die Landesmitgliederversammlung zur Aufstellung der Landesliste mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden.

(4) Weitere Landesmitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Landesvorstandes, des Parteirates oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Kreisverbände oder zehn Prozent der Mitglieder statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Insbesondere beschließt sie über die Satzung, das Programm und die Politik des Landesverbandes, stellt bei Bundes- und Landtagswahlen die KandidatInnen für die Landeslisten auf, wählt den Landesvorstand, die RechnungsprüferInnen, die Landesschiedskommission, die Delegierten zum Länderrat und die VertreterInnen für weitere Bundeskommissionen. Sie beschließt den Haushalt und befindet über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, der Parteirat, der Landesvorstand, der Frauenrat, der Landesfinanzrat, der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Hessen, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.

(8) Die Landeslisten für die Landtags bzw. Bundestagswahl werden nach einer Wahlordnung aufgestellt, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.

§6 DER LANDESVORSTAND
(1) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den BeisitzerInnen.

(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

– zwei in Einzelwahl von einer Landesmitgliederversammlung gewählte Vorsitzende;

– die/der in Einzelwahl von einer Landesmitgliederversammlung gewählte SchatzmeisterIn;

– die/der Politische LandesgeschäftsführerIn mit beratender Stimme.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand sowie vier auf einer Landesmitgliederversammlung gewählten BeisitzerInnen.

(4) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesvorstand weiterhin an:

– einE VertreterIn der hauptamtlichen DezernentInnen;

– einE VertreterIn der Grünen Jugend Hessen.

Diese werden von der jeweiligen Personengruppe vorgeschlagen und von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstandes gewählt.

(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Landesvorstands werden auf der selben Landesmitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(6) Der Landesvorstand bereitet die politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor, koordiniert die Arbeit der Parteiorgane und leitet die Landespartei. Er ist in seinen Beschlüssen an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des Parteirates gebunden. Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung auf den Landesverband hat der/die SchatzmeisterIn ein aufschiebendes Veto mit der Folge der Behandlung des fraglichen Antrags auf der nächst höheren Parteiebene, sofern die Beschlussvorlage nicht im Vorstand selbst in veränderter Form neu eingebracht wird.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung durch den Landesfinanzrat bedarf.

(8) Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(9) Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jeder ordentlichen Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit möglich, nicht jedoch aufgrund eines Initiativantrags.

§7 DER PARTEIRAT
(1) Der Parteirat ist das oberste beschlussfassende Organ der Landespartei zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Er berät den Landesvorstand, beschließt über Anträge und koordiniert die Planungen der Kreisverbände. Parteiratssitzungen sind mitgliederöffentlich. Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht. Alle Mandats- und FunktionsträgerInnen der Landespartei sind ihm berichtspflichtig.

(2) Dem Parteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

– je einE von den Kreisvorständen aus den eigenen Reihen benannte und von einer Kreismitgliederversammlung gewählteR VertreterIn der Kreisvorstände;

– je einE weitere von der Kreismitgliederversammlung gewählteR VertreterIn, der/die einer der regionalen Parlamentsfraktionen angehören oder hauptamtliche Beigeordnete sein sollte;

– die Mitglieder des Landesvorstands nach §6 (3);

– zwei gewählte Parteimitglieder der GJH.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Dem Parteirat gehören als beratende Mitglieder mit Antragsrecht an:

– die hauptamtlichen Grünen DezernentInnen in Hessen;

– die Mitglieder einer bestehenden hessischen Landtagsfraktion und/oder Landesregierung;

– die hessischen Mitglieder des Bundesvorstands und einer bestehenden Bundestagsfraktion;

– die bzw. der Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Parteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des Parteirates nimmt der Landesvorstand wahr.

(6) Der Parteirat tagt mindestens viermal im Jahr auf Einladung des Landesvorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Parteiratsmitglieder bzw. von vier Kreisverbänden.

§8 LANDESGESCHÄFTSFÜHRERiN
(1) Der/Die LandesgeschäftsführerIn wird auf Vorschlag des Landesvorstandes durch eine Landesmitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstandes gewählt. Eine Abberufung der Landesgeschäftsführerin bzw. des Landesgeschäftsführers durch den Landesvorstand bedarf der Zustimmung einer Landesmitgliederversammlung.

(2) Er/Sie wirkt verantwortlich daran mit, die Programmatik und die Struktur der Landespartei fortlaufend weiterzuentwickeln und nach außen darzustellen. Der/Die LandesgeschäftsführerIn leitet in Absprache mit dem Landesvorstand die Landesgeschäftsstelle.

§9 LANDESFINANZRAT/LANDESFINANZEN
(1) Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus:

– der/dem LandesschatzmeisterIn;

– den gewählten KreiskassiererInnen oder einem sonstigen Kreisvorstandsmitglied je Kreisverband;

– der/dem LandesschatzmeisterIn oder einem sonstigen Landesvorstandsmitglied der Grünen Jugend Hessen.

Die Wahl der Mitglieder aus den Kreisverbänden sowie ihrer StellvertreterInnen regeln die Kreissatzungen.

(2) Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der/des LandesschatzmeisterIn oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

(3) Er ist zuständig für alle das Verhältnis zwischen Landesverband und Kreisverbänden berührende Finanzangelegenheiten. Er erlässt hierfür eine Finanzordnung für die Kreisverbände.

(4) Der Landesfinanzrat kann auf Antrag des Landesvorstandes vorläufig den Haushalt des Landesverbandes in Kraft setzen.

(5) Der Landesverband gibt sich eine Finanzordnung sowie eine Erstattungsordnung.

§10 LANDESFRAUENRAT
(1) Der Landesfrauenrat hat die Aufgabe, die Vernetzung mit frauenpolitischen Gliederungen, Institutionen und Organisationen innerhalb und auch außerhalb der GRÜNEN zu organisieren und zu koordinieren. Er bringt Frauenbelange als Querschnittsthema ein und leitet Schritte zur Umsetzung sowie programmatischen Weiterentwicklung ein. Des Weiteren sorgt er für die Wahrung von Fraueninteressen, prüft die Genderverträglichkeit von Vorlagen und Anträgen und macht ggf. Änderungsvorschläge.

(2) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung (GO). Die GO muss gewährleisten, dass eine landesweite Vernetzung zu Fraueninstitutionen hergestellt wird.

(3) Dem Frauenrat gehören an:

– eine Delegierte pro Kreisverband;

– die weiblichen Mitglieder des Landesvorstandes;

– die frauenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion;

– eine hessische Bundestagsabgeordnete;

– eine Vertreterin der GJH.
§11 GRÜNE JUGEND HESSEN
(1) Die Grüne Jugend Hessen (GJH) ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die Grüne Jugend Hessen hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei gemäß der Satzung des Bundesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.

(3) Die Grüne Jugend Hessen hat das Recht, Anträge an die Organe des Landesverbandes zu stellen. VertreterInnen der GJH in Organen der Partei müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sein.

§12 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN
(1) Zur fachlichen Unterstützung des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion und des Parteirates werden Landesarbeitsgemeinschaften eingerichtet.

(2) Näheres regelt das Statut für die Landesarbeitsgemeinschaften von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen (LAG-Statut).

§13 LANDESSCHIEDSGERICHT
(1) Es wird ein Landesschiedsgericht gebildet. Dieses entscheidet in der Besetzung mit einer/einem Vorsitzenden und vier BeisitzerInnen.

(2) Die/der Vorsitzende und zwei Beisitzer sowie deren VertreterInnen werden von der Landesmitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Je eineN weiteren BeisitzerIn benennen von Fall zu Fall die/der AntragstellerIn und das Organ oder Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet.

(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden und dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Parteioder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen.

(4) Aufgabe des Landesschiedsgerichts ist es,

1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden;

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:

1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden;

3. Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung;

4. die Anfechtung von Beschlüssen eines Organs des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;

5. die Anfechtung von Wahlen zu den Organen des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;

6. die Anfechtung der Aufstellung von Listen durch Landesmitgliederversammlungen, Kreisdelegierten- und Kreisversammlungen insbesondere zu Bundestagswahlen, Landtagswahlen sowie Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften;

7. Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen der Vereinigungen;

8. außerdem in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.

(6) Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird bzw. geändert werden kann.


§14 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Alle Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesschiedsgericht ausgesprochen.

(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, das Parteiprogramm oder gegen Grundsätze der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Ausmaß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:

– Verwarnung;

– Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren;

– das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.

(3) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann aus der Partei ausgeschlossen werden.

(4) Gegen Gebietsverbände, Organe des Landesverbandes oder Organe der Vereinigungen, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:

– ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen;

– die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann die Schiedskommission auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen;

– die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.

§15 INTERESSENKONFLIKT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
(1) Die Mandats- und FunktionsträgerInnen auf Landesebene sowie die Delegierten der Landespartei in Gremien der Bundespartei müssen auf Antrag bei den Landesmitgliederversammlungen Rechenschaft über ihre Amts-und Mandatsführung ablegen.

(2) Personen, die auf Landesebene ständig oder vorübergehend in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder ihrer parlamentarischen Fraktion stehen, dürfen auf gleicher Ebene nicht gleichzeitig ein Parteiamt ausüben. Ausnahme ist lediglich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, das durch Wahrnehmung des Parteiamtes erst entsteht.

(3) BewerberInnen für Parteiämter sind verpflichtet, bei ihrer Bewerbung Auskunft über ein möglicherweise bestehendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis auf unter- oder übergeordneter politischer Ebene zu geben.

§16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung entsprechend der Fristen des §5 (3) zugeschickt werden.

(2) Ein mehrheitlicher Beschluss über eine Auflösung des Landesverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.

(3) Fasst im obigen Falle die Landesmitgliederversammlung keinen anderen Beschluss, geht das Vermögen des Landesverbandes an eine gemeinnützige ökologische Organisation über.

(4) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


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