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14.11.2009

ERSTATTUNGSORDNUNG des Landesvorstandes

1. Geltungsbereich

Erstattungen bzw. Vergütungen nach dieser Ordnung erhalten von der Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen gewählte, stimmberechtige Mitglieder des Landesvorstandes.
 

2. Vergütung

Eine Vergütung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und gezahlt.
Den Vorsitzenden und der/dem Landesschatzmeister*in steht insgesamt eine monatliche sozialversicherungspflichtige Vergütung in Höhe einer Abgeordneten Diät (Arbeitnehmer*innen brutto) zur Verfügung.
Der/die stellvertretenden Pressesprecher*in erhält monatlich eine sozialversicherungspflichtige Vergütung von bis zu 450 €.

 

3. Fahrtkosten und Tagesspesen

Für die Abrechnung von Fahrtkosten und Tagesspesen gelten die in der Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen festgelegten Sätze.
Den Vorsitzenden werden monatlich abgerechnete Reisekosten bis zu jeweils 1100 Euro, dem/der Landesschatzmeister*in bis zu 400 Euro ausgezahlt. Bleibt eine Stelle im geschäftsführenden Landesvorstand (gLV) unbesetzt, wird der Betrag der abrechenbaren Reisekosten im Einvernehmen auf die anderen gLV-Mitglieder übertragen.
Den Beisitzer*innen werden monatlich abgerechnete Reisekosten bis zu 260 Euro ausgezahlt.
Den beratenden Mitgliedern des Landesvorstandes werden Reisekosten für die Teilnahme an Landesvorstandssitzungen sowie entstehende Reisekosten für Reisen im Auftrag des Landesvorstandes erstattet.

 

4. Sachaufwendungen

Für die Erstattung von Sachaufwendungen gilt die Erstattungsordnung des Landesverbandes.

Darüberhinausgehend werden folgende Festlegungen getroffen:

  • Für die Erstattung von Telefonkosten werden die steuerlichen Sätze und Regelungen analog angewandt.
  • Kinderbetreuungskosten werden als Sachaufwendung nach Vorlage der Quittung erstattet. Arbeitgeber*in ist das Vorstandsmitglied, d.h. die Verpflichtung der Anmeldung bei Sozialversicherung und Finanzamt sowie die Verpflichtung der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversicherungen liegt beim Vorstandsmitglied.

5. Sonderregelungen

Sonderregelungen jeder Art sind vom Gesamtvorstand zu beschließen und im Protokoll festzuhalten. Sie können nur im Rahmen des Gesamtbudgets beschlossen werden und gelten nur für die Amtszeit des Vorstandes.
Alle beschlossenen Sonderregelungen früherer Vorstände verlieren mit Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit. Bei Bedarf sind sie erneut durch den Vorstand zu beschließen.

 

6. Inkrafttreten

Diese Erstattungsordnung tritt durch den Beschluss des Landesvorstandes vorläufig und durch die Zustimmung des Landesfinanzrates endgültig in Kraft.

Verabschiedet vom Landesvorstand am 27.02.1996; zuletzt geändert vom Landesvorstand am 10.03.2020, bestätigt vom Landesfinanzrat am 27.03.2020.

Eingearbeitet sind die Beschlüsse zur Aufwandsentschädigung der LMVen vom 20.03.99 und 06.05.2000 und des Landesvorstandes/Landesfinanzrates vom 27.10.2001, 02.11.2008, 14.11.2009 und 10.03.2020 sowie die Satzungsänderungen vom 7.10.2006.

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Beschlossen am 27. Februar 1996, zuletzt geändert vom Landesvorstand am 10. März 2020, bestätigt vom Landesfinanzrat am 27. März 2020.

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