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07.10.2006

MandatsträgerInnenbeitragsordnung

§1 Persönlicher Geltungsbereich

Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die über die Landesliste ein Mandat im Bundestag oder auf Landesebene ein Mandat im Landtag oder im Landeswohlfahrtsverband erhalten haben, leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Landesverband¹. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind aufgefordert, eine Spende in entsprechender Höhe zu leisten.

 

§2 MandatsträgerInnenbeiträge für Bundestagsabgeordnete

Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge beträgt für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages 19% der Diäten.
Pro Kindergeld berechtigtem Kind können 250 Euro pro Monat in Abzug gebracht werden. Unterhaltsverpflichtungen bzw. tatsächliche Unterhaltsleistungen werden berücksichtigt. Darüber entscheidet der/die BundesschatzmeisterIn mit einem Mitglied des geschäftsführenden Fraktionsvorstandes. Die Höhe des festgelegten MandatsträgerInnenbeitrags und der Beginn der Beitragspflicht werden von der/dem BundesschatzmeisterIn festgestellt.
Die Erhebung der MandatsträgerInnenbeiträge der hessischen MdBs übernimmt der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. MandatsträgerInnenbeiträge von Regierungsmitgliedern, StaatssekretärInnen, ParlamentsvizepräsidentInnen sowie MandatsträgerInnenbeiträge von MdEPs und EU-KommissarInnen werden von der Bundespartei erhoben.
Zur Kompensation der finanziellen Ausfälle für die Bundespartei, die mit dieser Regelung verbunden sind, erhält die Bundespartei einen Ausgleich von den jeweiligen Landesverbänden in Höhe von 800 Euro pro MdB und Monat. Dies gilt nur für die MdBs ohne Regierungsamt².

 

§3 MandatsträgerInnenbeiträge für Landtagsabgeordnete

Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge beträgt für alle Abgeordneten des Hessischen Landtages 15% des Diätenbetrages, der im Staatsanzeiger aktuell veröffentlich ist.
StaatsministerInnen und StaatssekretärInnen zahlen 15% der Besoldung und Diäten, die im Staatsanzeiger aktuell veröffentlicht sind.
Der Einzug der MandatsträgerInnenbeiträge erfolgt über die Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen im Auftrag des Landesvorstandes.
Der Landesfinanzrat nimmt die Entwicklungen der Beitragszahlungen als regelmäßigen Bericht des Landesschatzmeisters zur Kenntnis und beschließt ein Regelwerk für die praktische Umsetzung³.

 

§4 MandatsträgerInnenbeiträge für hauptamtliche Vorstände, Regierungs- und Polizeiprä-sidentInnen, LeiterInnen nachgeordneter Landesbehörden und VertreterInnen im Landes-wohlfahrts-verband

RegierungspräsidentInnen, PolizeipräsidentInnen, WahlbeamtInnen als LeiterInnen nachgeordneter Landesbehörden und hauptamtliche Mitglieder im Verwaltungsausschuss des LWV Hessen leisten einen monatlichen MandatsträgerInnenbeitrag in Höhe von 400 Euro.
Ehrenamtliche Mitglieder in der Verbandsversammlung und im Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes leisten einen MandatsträgerInnenbeitrag in Höhe von 25 Euro pro Sitzung.

 

§5 Allgemeine Bestimmungen

Der/die LandesschatzmeisterIn richtet im Benehmen mit dem Landesfinanzrat eine Clearinggruppe ein, die mit den MandatsträgerInnen alle Fragen der MandatsträgerInnenbeitragszahlung regelt. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, wird die Angelegenheit dem Landesfinanzrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Sollte auch mit dem Landesfinanzrat eine Einigung nicht zu erreichen sein, wird die Angelegenheit der Landesmitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Zur Vereinfachung der Zahlung wird ein Nachlass von fünf Prozent gewährt, wenn der oder die MandatsträgerIn einer Einzugsermächtigung zustimmt.*

 

 

¹Die Regelung erfolgt gemäß § 27 PartG.
²Beschluss der 22. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz, 28.-30. November 2003

³Beschluss der LMV am 19. Juni 2004 in Heppenheim-Hambach
*Beschluss des Landesfinanzrates vom 3.11.2002 in Bensheim

 

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Zuletzt geändert am 7. Oktober 2006 in Petersberg (Fulda).

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