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30.09.2006

Geschäftsordnung des LANDESVORSTANDES

§1 Zusammensetzung des Landesvorstands

Der Landesvorstand (LaVo) besteht aus den Mitgliedern gemäß §6 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. 

 

§2 Aufgaben des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er bereitet die politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor, koordiniert die Parteiorgane und ist für die Umsetzung der Beschlüsse von Landesparteitag und Landesparteirat verantwortlich. Er ist in seinen Beschlüssen an die Beschlussfassung von Landesparteitag und Landesparteirat gebunden. Bei Beschlüssen mit finanzieller Auswirkung hat die*der Schatzmeister*in ein aufschiebendes Veto mit der Folge der Behandlung des fraglichen Antrags auf der nächsthöheren Parteiebene, sofern die Beschlussvorlage nicht im Landesvorstand selbst in geänderter Form eingebracht wird. 

(2) Insbesondere beschließt der Landesvorstand über Vorlagen zur

    • Ausführung des Haushaltsplanes bei Ausgaben über 5.000 EUR;
    • inhaltlichen Vorbereitung der Landesparteiratssitzungen;
    • inhaltlichen Vorbereitung der Landesparteitage;
    • politischen Planung der Arbeit des Landesverbandes. 

(3) Der Landesvorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplans fest. Er berät und beschließt über die Vorlagen des geschäftsführenden Landesvorstands, der Vorsitzenden, seiner weiteren Mitglieder und ebenso über Vorlagen, die ihm von anderen Gremien der Partei überwiesen werden.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstands teilen die Betreuung der Kreisverbände sowie die Bearbeitung besonderer inhaltlich-politischer Themenbereiche unter sich auf. Dazu gehören die Benennung der frauen- und vielfaltspolitischen Sprecher*innen. 

 

§3 Aufgaben des geschäftsführenden Landesvorstandes

Der geschäftsführende Landesvorstand hat über §2 hinaus die folgenden Aufgaben: 

 

  • Finanzentscheidungen im Rahmen des Haushaltes und insbesondere im Rahmen des Aktionsetats bis 5.000 EUR; 
  • Kontaktpflege zum Bundesverband, zu Stiftungen und zu anderen Verbänden; 
  • Vorbereitung von Wahlkämpfen; 
  • Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans; 
  • kontinuierliche Betreuung der Kreisverbände in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitgliedern des Landesvorstands. 

 

§4 Aufgaben der Vorsitzenden

(1) Zu den Aufgaben der Landesvorsitzenden zählen unter anderem 

 

  • Allgemeine Geschäftsführung des Landesverbands; 
  • Vertretung der Partei nach innen (bei Landtagsfraktion, Koalitionsrunde usw.); 
  • Vertretung der Partei nach außen; 
  • regelmäßige Berichterstattung im Landesvorstand. 

 

(2) Die Geschäftsführung sowie die Innen- u. Außenvertretung mit finanziellen Auswirkungen erfolgen im Einvernehmen mit der*dem Landesschatzmeister*in. 

(3) Die Einzelaufgaben der Innen- u. Außenvertretung können auf die LaVo-Mitglieder delegiert werden. 

 

§5 Aufgaben der Landesgeschäftsführung

(1) Die*Der Landesgeschäftsführer*in wirkt an der Arbeit des Landesvorstands mit. 

(2) Sie*Er leitet in Absprache mit dem Landesvorstand die Landesgeschäftsstelle. Sie*Er ist Dienstvorgesetzte*r der Mitarbeiter*innen der Landespartei. 

(3) Im Rahmen des Haushaltsplanes kann sie*er Ausgaben bis zu einer Höhe von 2.500 EUR anweisen. 

 

§6 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landesvorstands sind mitgliederöffentlich. Bei Behandlung interner Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. 

(2) Der Landesvorstand gibt sich in einer seiner ersten Sitzungen eine Geschäftsordnung. 

(3) Die Sitzungen des Landesvorstands sowie des geschäftsführenden Landesvorstands finden in der Regel (mit Ausnahme der Ferienzeiten) wöchentlich statt. Die Sitzungen des Landesvorstands und des geschäftsführenden Landesvorstands können digital stattfinden.  

(4) Zu den Sitzungen wird schriftlich unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung eingeladen. Digitale Einladungen sind zulässig. 

(5) Zu den Sitzungen des Landesvorstands wird ein Protokoll angefertigt, welches den Mitgliedern des Landesvorstands zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Die Sitzungsprotokolle werden in geeigneter Form durch die Landesgeschäftsstelle archiviert. 

 

§7 Beschlussfassung

(1) Der Landesvorstand sowie der geschäftsführende Landesvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die gemäß §6 Abs. 1 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen gewählt sind. 

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

 

§8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt durch den Beschluss des Landesvorstands in Kraft. 

 

Erstmaliger Beschluss durch den Landesvorstand am 20. Mai 1995. Letzte Änderung durch den Landesvorstand am 15.11.2022. 

 

 

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