Inhalt

25.02.2023

Geschäftsordnung des Landesparteitags

§1 Einladung und Versammlungsort

(1) Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt schriftlich entsprechend der in der Satzung geregelten Fristen. Der Versand kann auf digitalem Weg erfolgen.

(2) Versammlungsorte für den Landesparteitag sollen mobilitäts- und sinnesbehinderten Teilnehmer*innen zugänglich und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet sein.

 

§2 Eröffnung, Bildung des Präsidiums

(1) Der Landesvorstand eröffnet den Landesparteitag und schlägt ein geschlechter-paritätisch besetztes Präsidium vor.

(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet den Landesparteitag in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand vor.

(3) Der Landesparteitag wählt die Mitglieder des Präsidiums zu Beginn der Versammlung. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.

(4) Das Präsidium leitet die Versammlung. Es bestimmt aus seinen Reihen jeweils die Personen, die den Vorsitz übernehmen.

 

§3 Tagesordnung und Verfahren

(1) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag für die Tagesordnung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge zur Tagesordnung aus der Versammlung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt.

(2) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der Redezeiten und zum Antragsschluss sowie weiterer notwendiger Verfahrensregelungen zur Beschlussfassung vor. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Bei Streitfällen zum Verfahren entscheidet das gesamte Präsidium mit Mehrheit.

 

§4 Protokoll

(1) Das Präsidium bestellt mindestens eine*n Protokollführer*in.

(2) Im Protokoll sind alle Beschlüsse sowie Wahlergebnisse und andere wichtige Vorgänge aufzuführen.

(3) Das Protokoll ist in der GRÜNEN Wolke zu veröffentlichen.

(4) Die Protokolle werden von der Landesgeschäftsstelle in geeigneter Weise archiviert.

 

§5 Antragskommission

(1) Der Landesvorstand setzt eine Antragskommission ein. Sie setzt sich aus drei vom Landesparteirat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern sowie maximal vier vom Landesvorstand bestimmten weiteren Parteimitgliedern zusammen. Von letzteren wird eine Person aus dem Landesvorstand benannt.

(2) Die Antragskommission bereitet die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Ihre Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren bilden die Grundlage ebendieses.

 

§6 Anträge und Abstimmungen

(1)  Antragsberechtigt sind die Kreisverbände, die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände und Stadtteilgruppen, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Mitgliederversammlung oder der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Hessen, das Landesschiedsgericht sowie 0,2 % der Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können jeweils 0,1 % der Mitglieder des Landesverbandes gemeinsam stellen. Maßgeblich sind die dem*der Landesschatzmeister*in am 31.12. des Vorjahres vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

(2) Anträge, einschließlich Dringlichkeits- und Änderungsanträgen, sowie Wahlvorschläge werden schriftlich beim Landesvorstand eingereicht. Aus der Eingabe müssen die Antragsteller*innen mit Namen und Kreisverband oder die jeweilige Gliederung und der Wortlaut des Antrages hervorgehen. Das Präsidium entscheidet über die Zulässigkeit jedes Antrags.

(3) Anträge zum Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge („Dringlichkeitsanträge“) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens drei Tage vor Beginn des Landesparteitags dem Landesvorstand vorliegen. Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden.

(4) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen diesem vor dem Landesparteitag vorgelegt werden.

(5) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Das Präsidium kann auf Antrag vor der Beschlussfassung Anträge alternativ abstimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge erstellen lassen.

(6) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln. Sie werden unmittelbar nach je einer Pro- und Kontra-Rede, die nicht länger als drei Minuten dauern soll, abgestimmt.

(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche

– auf Nichtbefassung;

– auf Schluss der Debatte;

– auf Schluss der Redeliste;

– auf Wiedereröffnung der Debatte;

– auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder;

– auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder;

– auf Änderung der Tagesordnung;

– auf eine Unterbrechung der Beratung;

– auf Begrenzung der Redezeit;

– auf Wiederholung der Abstimmung;

– auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge;

– auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;

– darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu erteilen.

Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Formale Gegenrede ist möglich.

(8) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes unmittelbar vor der Abstimmung zulässig

(9) Die Abstimmungsfrage ist in bejahender Form zu stellen, d.h. mit „Ja“ wird für und mit „Nein“ gegen das Votum der Antragskommission bzw. den gestellten Antrag gestimmt.

(10) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet der Landesparteitag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten, ungültige Stimmen hingegen nicht.

(11) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einem Landesparteitag auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Die Mehrheit der Frauen hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf dem nächsten Landesparteitag erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesparteirat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

(12) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt. Das Präsidium kann in entsprechenden Fällen auch eine schriftliche Abstimmung durchführen.

(13) Wahlen sind geheim durchzuführen. Soweit das Parteiengesetz dies erlaubt und niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden. Das Ergebnis wird vom Präsidium festgestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(14) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(15) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie ein Antrag zur Geschäftsordnung zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§7 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen

(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl schriftlich als auch elektronisch durchgeführt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Stimmen im Saal erfasst werden und dass bei Wahlen die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt.

(2) Vor dem Einsatz eines elektronischen Wahlsystems wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.

 

§8 Redebeiträge

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelung Rederecht.

(2) Wortmeldungen sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitglieds.

(3) Die Redelisten werden erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten nach der Reihenfolge der Eingänge der Wortmeldungen und bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Soweit mehr Redeanmeldungen vorliegen als Redebeiträge vorgesehen sind, kann das Präsidium die einzelnen Redner*innen durch Los bestimmen.

(4) Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.

(5) Redelisten werden geschlechtergerecht quotiert. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen in der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll. Wurde eine zeitliche Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen (Abs. 4), wird die Gesamtredezeit auf Frauen und offene Plätze gleichmäßig verteilt.

(6) Das Präsidium kann eine*r Redner*in nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzen, unterbinden.

 

§9 Ordnung im Versammlungsraum

(1) Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen aus.

 

 

Hier ist das Dokument als PDF-Datei

Zuletzt geändert in Wetzlar, am 25. Februar 2023.

 

 

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