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07.12.2016

Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung - 2. Lesung

Hessisches Gaststättengesetz: Verbesserung für Wirtinnen und Wirte, Gäste und Nachbarschaft

Die GRÜNEN im Landtag betonen, dass mit der Änderung des Gaststättengesetzes echte Verbesserungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten sowie ihre Gäste und Nachbarschaft eintreten. „Das Gesetz wurde während der ausführlichen Anhörung weit überwiegend positiv beurteilt, aktuell hat das auch der Hotel- und Gaststättenverband bekräftigt. Besonders im Bereich der Toilettenpflicht kommen wir den Forderungen der Kommunen Anwohnern nach“, erklärt Kai Klose, wirtschaftspolitischer Sprecher der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag. „Im Rahmen der Evaluation hat sich herausgestellt, dass sich Missstände wie ‚Wildpinkeln‘ auf Betriebe, die Alkohol ausschenken, beschränken. Deshalb sind solche Gaststätten jetzt verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Toiletten bereitzustellen. Bereits bestehende Gaststätten genießen Bestandsschutz.“

„Die Kommunen haben darauf hingewiesen, dass gerade kleinere gastronomische Betriebe zunehmend darauf verzichten, Gästetoiletten zur Verfügung zu stellen. Eine Folge sind unzufriedene und irritierte Gäste auf der Suche nach einer Toilette. Eine andere Folge ist das laut Städtetag zunehmende Urinieren in der Umgebung solcher Gaststätten zum Ärger der Nachbarinnen und Nachbarn. Dieses ‚Wildpinkeln‘ ist ein Zustand, der im Interesse aller nicht länger fortgeführt werden darf“, so Klose. „Unisex-Toiletten sind im jetzigen Gesetz ausdrücklich zulässig. Das kann bei einer kleinen Kneipe auch heißen, dass eine Toilette, deren Nutzung nicht auf ein Geschlecht beschränkt ist, ausreicht. In unseren Nachbarländern, aber auch in Zügen und Flugzeugen ist dies längst akzeptierte Realität. Einem konkreten Vorschlag aus der Anhörung kommen wir mit unserem Änderungsantrag gerne nach: Gaststätten in Einkaufszentren können auch weiterhin auf zentrale Toilettenanlagen zurückgreifen.“

Weitere Verbesserungen des Gesetzes betreffen vor allem der Vereinfachung und den Bürokratieabbau. „So muss künftig bereits bei der Gewerbeanmeldung die Betriebsart angegeben werden: Ob es sich beispielsweise um ein Café, eine Diskothek oder eine Bar handelt oder ob eine Außenbewirtschaftung stattfindet. Das erleichtert es den Behörden einzuschätzen, ob von einer Gaststätte möglicherweise Lärm oder andere Störungen für die Umgebung ausgehen“, führt Klose aus. „Außerdem ist sehr hilfreich, dass eine Gaststätte künftig bereits vor Ablauf der sechswöchigen Anzeigefrist betrieben werden darf, wenn die Zuverlässigkeit des Betreibers durch die Gaststättenbehörde festgestellt wurde.“

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